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Art. X. Die Größe der bei den gegenwärtig verabredeten Ausmünzungen der süddeutschen Staaten des Zollvereins anzunehmenden Mark- Gewichtes wird auf 233,855 Grammes festgesetzt.

Art. XI. Jede Münzstätte hat die Verrichtung für die möglichst genaue Einhaltung des Münzfußes Sorge zu tragen. Da jedoch eine absolute Genauigkeit bei den Ausmünzungen nicht zu erreichen ist, so werden die fehlenden Grenzen, um wie viel die Münzen von dem vorschriftsmäßigen Feingehalt und Gewicht in Mehr oder Weniger abweichen dürfen, für die ganzen und halben Guldenstücke auf 3/1000 im Feingehalt und auf

3/1000 im Gewicht festgesetzt, was bei dem einzelnen Stücke sowohl, als bei der ganzen Mark sich ergeben muß.

Art. XII. Die Bestimmungen über die Fragen:

a) durch welche Mittel zur gemeinschaftlichen Ueberzeugung zu gelangen sei, ob die Münzen den Grundsätzen dieses Uebereinkommens gemäß durchaus entsprechend geprägt sind, und

b) durch welche Mittel die Ausgaben nicht probehaltiger Münzen verhindert werden soll?

bleiben der Vereinbarung mit den norddeutschen Staaten des Zollvereins vorbehalten.

Bis eine solche Vereinbarung zu Stande kommen wird, hat folgendes Verfahren einzutreten:

Von jedem Werke wird die Tiegelprobe von dem betreffenden Münzmeister oder Wardein gemacht. Nach Beendigung des Werks aber sollen durch einen von jeder Regierung abstellenden Controleur neun Platten herausgenommen, hievon drei sogleich vor Ausgabe des Werkes von demselben oder von einem andern Gegenprobierer untersucht, drei Platten sollen bei der Münzstätte deponirt, und die übrigen drei Platten zur Uebersendung an die Münzstätte desjenigen Staates bestimmt sein, welcher die Controle im laufenden Jahre zu besorgen hat. Diese von allen Werken eines Quartals zur Versendung bestimmten Platten können in Zeiträumen von drei Monaten gesammelt und dann zusammen überliefert werden.^

Jeder Wardein oder Probierer hat die Verbindlichkeit, binnen vier Wochen die erhaltenen Platten zu untersuchen, gefundene Differenzen sogleich seiner und durch diese der betreffenden Regierung anzuzeigen und jedenfalls jährlich einen Bericht zu erstatten, der den übrigen Vereinsregierungen mitzutheilen ist.

In diese jährlich von jeder Münzstätte zu erstattenden Berichte ist außer Angabe des Ausmünzungs-Quantums und der Sorten auch noch dasjenige aufzunehmen, was sich in Beziehung auf Münzbetrieb zur Kenntnißnahme

der übrigen Staaten eignet.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 709. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1153&oldid=- (Version vom 24.3.2022)