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Bei den in diesem Artikel vorgeschriebenen Pr.obationen soll das Ver- fahren auf naffem Wege angewendet werden.

Der Tnrnus der Vereinsstaaten ift hieben wie folgt-

E.ontr.^kiren-der Staat. zn eontrolirend^ Staaten

1838. 1839. 1840. 1841. 1842.

Bayern. B^.nrttenlderg. Baden. dessen. Nassan. frankfnrt.

^nrnenlderg. Baden. dessen. Nassen. ^ranksnrt. Bayern.

Baden. dessen. Nassan. frankfnrt. Bayern. .B^iirnenlderg

dessen. N.lssan. frankfnrt. Bayern. .^iirttenlderg. Baden.

Nassan. ^ranksnrt. Bayern. ^..iirttenlderg. Baden. dessen.

frankfnrt. Bayern. .^iirrtewberg. Baden. dessen. Hassan.

Art. XDI. Eine Devalvation oder Anßerkonrssetzung derjeuigen Münzen, welche nach den Grnndsätzen dieser Eonvention ansgeprägt sind. kann nicht Stau sinden. Jeder Staat hat aber die Verbindlichkeit, diese Münzen seiner Zeit wieder einznziehen und nmznprägen, wenn sich ergibt, daß dieselben dnrch Abnützung eine im Wege künstiger Vereinbarung noch sestznstellende Grenze der Gewichtsabnahme überschritten haben.

Art. XIV. Die nach dem bisherigen System ansgeprägten ganzen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Eonrs von zwei Gulden zwei zwei und vierzig Kreuzer ausrecht erhalten.

... Art. XV. Die Vereinsstaaten machen sich anßerdem verbindlich, keine Herabsetzung oder Verrnsung irgend einer in denselben anerkannt Eonrs habenden Münze vorznnehmen, ohne die übrigen eontrahirenden Staaten davon vier Wochen zuvor in Kenntniß zu setzen.

Gegenwärtige Eonvention soll alsbald znr Ratisikation der hohen eontrahirenden Höse vorgelegt und die Answechselung der Ratisikations- Urknnde spätestens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geschehen München am 25. Angnst 1837.

(Folgen die Unterschristen.)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 710. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1154&oldid=- (Version vom 31.7.2018)