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Der Avers derselben erhäu das Wappen des ansmünzenden Staates und der Revers die Werthangabe der Münze nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlanb.

Die Fehlergrenze, welche bei diesen beiden Münzsorten in Mehr und Weniger eingehalten werden mnß, beträgt an Feingehalt und 1^,^. an Gewicht^ beides jedoch nicht am einzelnen Stück, sondern nur in der gauzeu Mark, wobei die möglichst genaue Einhauung des Münzsnßes ebensowohl wie bei den groben Manzen zu beobachten ist.

Art. IV. Die Eontrole über die von den eontrahireudeu Staaten ausgegebenen Scheidemünzen wird von den einzelnen Münzstätten in der Art gesührt, daß die von den übrigen Münzstäuen neu ^ausgegebenen Scheidemünzen des laufenden Jahres. wie sie iuEours sich bestnden, einer Prüsung nnterworsen werden.

Das Ergebniß derselben wird von jeder Münzstätte ihrer Regierung vorgelegt. welche darüber, sowie über die Ersabrungen im Scheidemünzen- wesen überhanpt Miuheilung an die übrigen Regierungen machen wird.

Art. V. Die vor dieser Vereinbarung von den eontrahirenden Staa- ten geprägten Sechs- und Dreikrenzerstücke behalten in denselben fortwäh- rend gleichen Eonrs mit den nenznprägenden.

Jeder dieser Staaten macht sich jedoch verbindlich. alle .aus seiner Münzstätte sowohl vor als nach dieser Vereinbarung hervorgegangenen Sechs- und Dreikrenzerstücke an dieser Münzstäue sowohl, als auch an andern von ihm näher zu bezeichnenden öffentlichen Kassen aus Verlangen gegen eonrssähige grobe Münze auszuwechseln. Die zum Verwechseln be- stimmte Snmme dars jedoch nicht nnter hnndert Gnlden betragen.

Art. VI. Aae Scheidemünzen der nicht eontrahirenden Staaten werden vom 1. Jänner 1838 an entweder anßer Eonrs gesetzt, oder auf ihren Silberwerch gewürdigt. worüber gegenseitige Miuheilung zu ge- schehen hat.

Es bleibt jedoch jedem einzelnen eontrahirenden Staate nnbenommen, dieselben vollgiuig in denjenigen Theilen seines Staatsgebietes, wo es örtliche Verhältnis ersordern. auch nach diesem Termin zu dulden.

Gegenwärtige Uebereinknnst sou alsbald znr Ratiffkation der hohen eontrahirenden Höse vorgelegt. und die Answechselung der Ratistkations- Urkunden gleichzeiug mit jenen über die Münz-Eonvenuon spätestens binnen drei Wochen in München bewirkt werden.

So geschehen München den 25. Angnst I837.

(Folgen die Unterschrtsten.^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 712. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1156&oldid=- (Version vom 31.7.2018)