Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/1159

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Diese Seite wurde noch nicht korrekturgelesen. Allgemeine Hinweise dazu findest du auf dieser Seite.


1137

ten.berg, Baden, Hessen -Darmstadt und Nassau, dann der freien Stadt Frc.rn.ffnrt am 25. Angnst 1837 abgeschlossenen Münzeonventioneu, welche crls.o lanten:

^Folgen die Münzeonvention und die Uebereinknnst wegen der Scheide.-

münze s. vorst. wörtlich) .betz1rtreten, und nachdem die Regierungen von Würuemberg, Baden, Hessen- D^arrnstadt und Nassan, sowie Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt das königlich baherische Staatsminifterium des königl. Hauses nnv des Aeußeru ermächtiget habeu, in ihrem Namen über den Beitritt ves Herzogchnms Sachsen -Meiningen zu dem durch die erwähnten Eon.. ventionen gegründeten Münzverein zu unterhaudelu und eiueu eigeueu Bertrag abzuschließen so ist in Folge deffeu zwischeu dem königlich bayeri.- schen Staatsminisierinm des königl. Hanses und des Aenßern für sich, nnb im Namen der genannten Vollmachtsgeber einerseits, dann dem untere zeichneten Bevollmächtigte Nameus des herzoglich sachsen-meiningenschen Lanvesministerinms andererseits, vorbehaltlich der Ratistkauon, solgender Vertrag abgeschloffen worden: .

Art. L Die herzoglich sachsen-meiningen1sche Regierung triu mit dem ganzen Umsange des Herzogthnms der zwischen den Königreichen Bayern, Württemberg, den Großherzogthümern Vaden und Hessen-Darm- stadt, dem Herzogthum Nassan und der steten Stadt Frankfurt abge- schlosserten Münzeonvention vom 25. Angnss 1837 und der an demselben Tage von den Bevollmächugten der genannten Staaten abgeschlossenen besondern Uebereinknnst, die Scheidemünze betressend, unter der Verbind- lichkeit bei, die Bestimmungen bieser Eonvenuon in allen ihren Puuueu zu vollziehen und vollziehen zu lassen.

Art. D. Anßerdem macht sich die Regierung des Herzogthnms Sachsen-Meiningen verbindlich:

1) die Bestimmungen des Art. VD. der Münzeonvention in der Art zu vollziehen, daß sie vom Tage der Ratisikation des gegenwär- ugen Vertrages an und bis zum 1. Januar 1839 eine auf ihren Antheil nach dem Maßstabe der Bevöuerung, resp. der Zoll-Re- ^ vennen tressende Snmme von 106,400 ss., wovon 70,934 in ganzen Guldeu und 35,466 in halben Guldeusuickeu ansprägen und in Umlaus setzen wirb,

2) der für das vorstehende Ansmünzungs-Onantnm, sowie für ihre späteren Ansmünzungen in dem Art. XII. der Münzeonvention vorgesehenen Eontrole nach Vorschrfft des nachstehenden Tnrnns ssch zu nnterziehen, und nach demselben die Ansmünzungen der betreffenden Vereinsstaaten von der herzoglich ..n^iningen^chenMüuz- stätte eoutroliren zu lassen.

^c^l^

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 715. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1159&oldid=- (Version vom 31.7.2018)