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Gegenwärtige Uebereinknnst soll alsbald zur Ratisikatiou der hohen Höse vorgelegt, und die Auswechselung der Ratisikations^Urkuudeu spatem stens in zwei Wocheu zu München bewirkt werden.

So geschehen München den 30. März 1839.

(Folgen die Unterschristen.)

Gedachte in drei Artikeln bestehende Uebereinknnst genehmigen und ratisiziren Wir in allen ihren Pnnkten und Elanseln, und versprechen die^ selbe getreulich in Ersüllung bringen und beobachten zu lassen.

Dessen znr Urknnde haben Wir gegenwärtige Ratisikatiou nnter Unserer eigenhändigen Unterschrfft und Beidrnckung Unseres größern ge.^ heimen Jnsiegels anfertigen lassen.

So geschehen und gegeben Rom den 8. Mai 1839.

Ludloig.

Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 183.). Nr. 18. S. 377.^382. .

1g. Bekauutmachung, den Beitritt des Fürstenthums Schwarzburg- Rudolstadt ^mit der Oberherrschaft dieses Fürstentums zum süddeutscher. Müuz-Vereine betreffend.

Jn Gemäßheit der Verabredung, welche die Staaten des füddentschen Münzvereins hinsichtlich der Veröffentliche der zwischen denselben abge- schlossenen Verträge genommen haben, wird hierdnrch znr augemeinen Kenntniß gebracht, daß dermöge Vertrages vom 11. Mai d. J. das Für- stenthnm Schwar^bnrg-Rndolstadt mit der Oberherrschaft dieses Für- stenthnms den Münzeonventionen vom 25. Angnst 1837 (Regierungsblau 1837 Nr. 54. S. 745-760.), dann dem am 8. Jnni 1838 abgeschlos- senen Vertrage, über den Anschlnß des Herzogthnms Sachsen-Meiningen an die erwähnten Eonventionen (Regierungsblau 1838 Nr. 29. S. 469-^ 485) nnter den nachfolgenden befoudereu Bestimmungeu:

Art. L Die Regierung des Fürsteuthums Schtoarzburg-Rndolstadt tritt, rücksichtlich der Oberherrschast jenes Fürsteuthums, den vorerwähnten Eonventionen gegen Uebernahme der Verbindlichkeit bei, die Bestimmungen derselben in allen ihren Pnnkten im ganzen Umsange der sürstlichen Ober- herrschast zu vollziehen und vollziehen zu lassen.

Art. iL Anßerdem macht sich die sürstuche Regierung verbindlich : 1) die Bestimmungen des Art. VlI. der Müuzeouveutiou v. 25. August 1837 in der Art zu vollziehen, daß sie sogleich für das Jahr 1838 und für ihre.^Rechuung eine uach Maßgabe der oberherrschastlichen Bevölkerung, resp. der ^ollrevennen-Vertbeilung treffende Summe von 36,600 Guldeu, und zwar davon 24,400 in gauzen, daun

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 718. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1162&oldid=- (Version vom 31.7.2018)