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.1I3.. C^ouvenuon znr weitern Ansbudung und Vervollständigung des Münzwesens.

Wir Ludwig.

von Gottes Gnaden König von Bayern .e. .u.., nrknnden und bekennen hiermit:

Wir haben von der Eonvention Einsicht genommen, welche am 27. März d. J. zu München dnrch besonders dazn ernannte Bevollmäch^ tigtebes süddentschen Münzvereins nnterzeichnet worden ist, und welche also lantet:

Die Königreiche Bayern und Württemberg, die Großherzogthümer Baden und Hessen, die Herzogtümer Meiningen und Nassan, das Für- stenthnm Schwarzbnrg-Rndolstadt ^ür die sürstliche Oberherrschast, dann die sreie Stadt Franksnrt, von der Absicht geleitet, in dem süddentschen Münzwesen aus der Grnndlage der Eonvention vom 25. Angnst 1837 einige nach den bisherigen Ersahrungen als Zweckmäßig erkannte Ergän- zungen einznsühren, haben zu dem Ende Bedollmächtigte ernannt, welche aber nachstehende Pnnkte übereingekommen sind:

Art. 1. Die eontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, die znr Zeit in Umlans bestndlichen, aber mit dem dermaligen Münzsystem nicht mehr vollkommen übereinstimmenden Kronenthaler allmälig aus dem Verkehre zu entfernen, und demznfolge innerhalb der nächsten drei Jahre, sonach bis zum 1. Jannar 1848 davon eine Snmme von mindestens zwöls Millionen Gnlden nach dem in der Eonvention vom 25. Angnst 1837 Nr. 7. bestimmten Vertheilungs- Maßstabe einznziehen und dnrch Ansprägung einer gleichen Snmme in Münzen des Gnldensystems zu ersetzen.

Art. 2. Hierbei sollen zunächst die sogenannten Brabanter- und die unter kaiserlich königlich österreichischem Stempel geprägten Kronen- thaler der Einziehung nnterworsen werden. Rücksichtlich der von den süd- deutschen Vereinsregierungen selbst geprägten Kronenthaler bleibt es dem Ermessen der betreffenden Regierungen anheimgestellt, wenn sie dieselben, jedoch ohne Errechnung in die nach Art. 1. einznziehende Snmme, ein- ziehen und einprägen laffen wollen.

Art. 3. Jn den gemäß Art. XD. der Eonvention vom 25. Angnst

1837 alljährlich von jeder Münzstätte zu erstattenden Hanptbericht stnd auch Nachweffungen über die Snmme und das Gewicht der eingezogenen Kronenthaler, sodann die über den Feingehalt derselben gemachten Beob- achtungen ansznnehmen.

Art. 4. Jnnerhalb der letzten sechs Monate des Jahres 1847 werben die eontrahirenden Staaten sich darüber vereinigen, welche Maffe von Kronenthalern weiter eingezogen und nmgeprägt werden soll.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 721. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1165&oldid=- (Version vom 31.7.2018)