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Für den Fall aber, daß eine solche Vereiubarung nicht ssaussuden sollte, macheu dieselben sich verbindlich, vom 1. Jannar 1848 an jährlich ein Onantnm von mindestens zwei Millionen Gnlden einzuziehen und nmznprägen.

Art. 5. Neben den im Art. 4. der Eonvention vom 25. Angnst 1837 vereinbarten ganzen und halben Gnldensiücken wird als größere Hanptmüne für die süddentschen Vereinsstaaten ein Zweignldenstück an- genommen. ^

Art. 6. Dasselbe soll gleich wie die Gnlden- und Halbguldeustücke im 241^ Guldenfuße ausgeprägt werden, eiueu Feingehalt von ^ Silber und einen Durchmesser von 36 Millimetres erhalten

Art. 7. Der Avers des Zweiguldeusiückes zeigt das Bilduiß des Regenten des betreffeudeu Staates.

^er Revers enthält das Laudeswappen.

Ueber dem Wappen wird die Werthsbezeichnung ..^EV GI^LDE..^

und nnter demselben die Jabres...ahl angebracht.

Die Rauderung ist gleichwie bei den Gulden- und Halbguldeustücken.

Die freie Stadt Frankfurt behält auch bei den Zweiguldeustückeu das Gepräge der Guldeustücke mit veränderter Werthsbezeichnung bei.

Art. 8. Die Fehlergrenze für die Zweignldeustücke wird aus 3,^^ sowohl im Feingehalt als im Gewicht sestgesetzt.

Art. 9. Die Bestimmungen der Eouveutiou vom 25. August 183^ Art. 12. und des Vertrages vom 8. Juni 1838 über den Beitritt des Herzogtums Sachseu- Meiuiugen Art. 2. Abs. 2. bezüglich der Eoutrol^ probe der Guldeu- m.d Halbguldeustücke sindeu auch aus die Zweignlden- stücke gleichmäßige Anwendung.

Art. 10. Die eontrahirenden Staaten machen sich verbindlich, all- jährlich ein solches Onantum von Zweignldenstücken ansznprägen, welches mindestens der vertragsmäßig einznziehenden Snmme von Kronenthaler.t gleichkommt.

Art. 11. Die im Art. 13. der Eonveution vom 25. Angnst 183^ einer künstigen Vereinbarung vorbehaltene Abnützungs- Grenze wird für die Zweiguldenstücke auf 11^ Prozent, für die Eingnldenstücke aus 2 Pro- zeut, für die Halbgnldenstücke auf 21^ Prozent festgesetzt.

Art. 12. Sämmtliche eontrahirende Regierungen machen sich ver- bindlich, die in dem Gebiete des süddentschen Münzvereins enrsirendeu ältereu und abgeuützten eigenen Scheidemünze allmäug einznziehen und sich darüber am Schluße jeden Jahres gegenseitige Mitteilung zu machen.

Als ältere Scheidemünzen sind diejenigen anzusehen, welche vor Anf- lösung des dentschen Meiches für ihre dermaligen Lanbestheile geprägt worden sind.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 722. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1166&oldid=- (Version vom 31.7.2018)