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zogtbums Nassau, des Fürstenth.m.s Schu^r.^urg-Rudolss.adt, der Land- grasschast Hessen -Homburg und der sreien Stadt Franksurt oder einer denselben einverleibten erloschenen Münzherrschast tragen, behalten ihre bisherige Geltung von 24 und 12 Kreuzer bis zum 15. November 1858 eiuschlüßlich allgemein sortn vom 16. November 1858 ausaugend hören dieselbe aus, gesetzliches Zahlungsmiuel zu sein.

Jm Uebrigen ssnd bezüglich dieser Münfftücke die solgenden Bestimm mungen maßgebend. .

^. 3. Ju der Zeit vom 16e Ouober bis 15e November 1858 werden im ganzeu Königreiche die Zwanzig- und Zehnkrenzerstücke, welche das bayerische Gepräge oder das Gepräge einer dem Königreich Bayern einverleibten Münzherrschast tragen, als die Zwanzig- und Zehnkrenzerstücke:

n.) vom chnrbayerischen, königlich bayerischen und psälzischen Gepräge,

b) vom Gepräge der Markgrasen von Ansbach und Bayrenth und der Fürsten von Löwenstein-Wertheim,

c) vom Gepräge der Fürstbischöse von Würzbnrg, Bamberg, Augs- burg, Fnlda, Eichstädt, Speyer und Worms und des Eyurfürster. von Mainz,

d) vom Gepräge der ehemaligen Reichsstädte Angsbnrg, Nürnberg und Regensbnrg n. s. w. bei den bayerischen Staatskassen nach ihrem vollen Werthe zu 24 und 12 Krenzer gegen andere Münzen eingelöst.

Unser Staatsministerinm der Finanzen wird die Kassen und Aemter, welche zu dieser Einlösung speziell bernsen sind, sowie das dabei zu beob- achtende Verfahren näyer bezeichnen und bekannt geben lassen.

^e 4. Von dem 16. November 1858 an (^. 2.) werden die Zwan- ziger- und Zehnkrenzerstücke bayerischen Geprages und des Gepräges der übrigen süddentschen Vereinsstaaten noch hei den Staatskassen jedoch nur nach dem geminderten Werthe von 231^ und 11 Krenzer in Zahlung angenommene

^. 5. Die Ztvauzig- und Zehnkrenzerstücke bayerischen Gepräges werden von eben diesem Zeitpnnkte an anßerdem auch noch bei dem kgl. Hanptmünzamte nach dem Gewichte und Silberwerthe angenommen, und wird Unser Staatsministerinm der Finanzen ermächtigt und beanstragt. die Modalitäten und Bedingungen dieser Annahme sestznstellen und zu verössentlichen.

Vorstehende Vestimmungen trete in den Landestheile diesseits des Rheines mit dem Tage der Vekanntmachung durch das Regie.engsblau und in der Psalz mit dem Tage der Bekanntmachung durch das doru^e Kreisamtsblau in Wirksamkeit.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 724. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1168&oldid=- (Version vom 31.7.2018)