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Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu dem Ende an den Ortsvorstand der betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Gegenwart aufzufordern.

3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protokoll aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Exemplar aber seiner vorgesetzten Behörde (Regierung) übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe.

4. Das Schutz- und Aufsichts-Personale hat die Frevel, welche durch Angehörige des andern Staats verübt worden sind, in gesetzlicher Form zu constatiren, und die hierüber angesetzten Protokolle oder Frevel-Register nebst den etwa gepfändeten Objekten derjenigen heimatlichen Behörde des Frevlers zuzustellen, welche über die Bestrafung zu erkennen competent ist.

5. In Fällen, wo der Forst- und Polizeibeamte den betretenen Frevler nicht erkennt, ist er berechtigt, denselben zu verhaften und an die nächste Behörde zur Constatirung seiner Person abzuführen, so weit es das Gesetz gestattet.

6. Für die Constatirung eines Forstfrevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, soll den Protokollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizeibeamten des Orts des begangenen Frevels angenommen worden, jener Glauben von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

7. Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll demjenigen Staate verbleiben, in welchem der verurtheilte Frevler wohnt, und in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der Betrag des Schaden-Ersatzes und der Pfandgebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.

8. Den untersuchenden und bestrafenden Behörden in den königlich bayerischen und großherzoglich badischen Staaten wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Forstsrevel in jedem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des Landes nur irgend möglich sein wird.

9. Gegenwärtige im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern und Seiner königlichen Hoheit des Großherzogs von Baden, zweimal gleichlautend ansgefertigte Erklärung soll in den beiderseitigen Landen öffentlich zur Nachachtuug bekannt gemacht und daselbst gleiche Kraft und Wirksamkeit haben. - So geschehen München, den 9. Dezember 1832.

königl. bayerisches Staatsministerium des k. Hauses und des Aeußern.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 117. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/117&oldid=- (Version vom 29.8.2018)