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die großyerzoglich badische Regierung:

den Oberstenerrath Ludwig Wilhelm Ewalde die herzoglich sachsen-meiningen^sche Regierung:

den Staatsrath Ludwig Vlomeyern die herzoglich uassauische Regierung .

den Landesbank-Direktor Earl Rentern die sürsuich schwarzburg-rudolstadtische Regierung n

den Finanzrath Heinrich Bamberg^ die landgrässich hessische Regierung.

den großher^oglich hessischen Oberstenerrath Lndwig Wilhelm Ewald n die sreie Stadt Franksnrt.

den Senator Franz Alsred Jakob Bernus, von welchen Bevollmächtigte, unter dem Vorbehaltender Ratisskation, nachstehender Vertrag verhandelt und abgeschlossen wordeu ist.

Art. 1. Ju den Königreichen Bayern und Württemberg, den Groß- herzogchümern Vaden und Hessen, im Herzogthnm Meininge, in den hohenzoller^schen Lande Preßes, im Herzogtum Nassan, in der Ober- herrschast des Fürstenthums Schwarzbnrge.Rudoldstadt, in der Landgraf- schast Hessen -Hombnrg und in dem Gebiete der freien Stadt Frankfurt bildet das Pfnnd in der Schwere von 500 Grammen die Grundlage der Ansmünzung n es soll das Pfnud feiuen Silbers mu Beibehaltung der Gnlden- und Krenzer^Rechnung zu 521^ ss. ansgebracht werden, und yie- nach an die Stelle des 241^ Gnldenfnßes als gesetzlicher Münzsnß der zweinudfüufzig ein halb Guldenfuß trete.

Art. 2. Die in dem Münzsnße von 521,^ ss. aus dem Pfnnd feineu Silbers ausgeprägte Münzstücke sollen mit den in dem Münzsnße von 241^ ss. aus der seitherigen Müuzmark ausgeprägteu gleichuamigen Münzen gleiche Geltung habe.

Die Bezeichnung "süddeutsche Währung," welche an Stelle jeder auderu Bezeichnung des Landmünzsnßes trut, ssndet demgemäß aus die in beiderlei Müuzsüße ansgebrachte Münzen Anwedung.

Art. 3. Als grobe Silbermünzen (Eonrentmünzen) werde außer dem Zwei-Vereiusthalerstücke zu 31^ sie und dem Ein-Vereinsthalerstücke zu 1^ ss. bestehen:

das Zweignldenstück zu 120 Kreuzer, das Guldeustück zu 60 Kreuzer, das Halbguldeustück zu 30 Kreuzer. Es werden demuach 261^ Zweiguldenstücke, 521^ Gnldenstücke, 105 Halbguldeustücke je ein Psuud feiueu Silbers euthalten.

Art. 4. Anßer den genannten Eonrentmünzen (Art. 3.) können als solche auch Viertels -Gnldenstücke zu 15 kr. geprägt werde, wenn dazu

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 726. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1170&oldid=- (Version vom 31.7.2018)