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von 21^ Prozent nnb für die Viertelgulden von 3 Prozent des Normal- gewichtes der einzelnen Stücke sestgesetzt.

Art. 8. Sämmtliche vertragenden Staaten verpssichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen niemals gegen den chnen beigelegten Werch herabzusetzen auch eine Außereourssetzung derselben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungssrist von mindestens vier Wochen ststgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffenuich be- kannt gemacht worden ist.

Art. 9. Die noch im Umlanfe befindlichen Krouenthaler werden in ihrem bisherigen Werthe von ^ ss. 42 kr. ausrecht erhalten.

Art. 10. Die vertragenden Staaten machen ssch jedoch verbindlich, dieselben allmälig aus dem Verkehre zu entfernen.^ Hiebei sollen zunächst die sogenannten Brabanter- und die nnter österreichischem Stempel gepräg- ten Krouenthaler der Einziehung unterworfeu werden.

Die eoutrahireuden Staateu werden davon innerhalb der nächsten süns Jahre vom 1. Jannar 1859 bis 1. Jannar 1864 jährlich einen Betrag von vier Millionen Gulden nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollvereine einziehen und in grobe Münze, vorzngsweise Vereius- thaler, umprägen lassen.

Für den Fall, daß bls zum Ablans bieser fünf Jahre er^ne Besum- mung über das weiter einzuziehende Onantnm an Kroneuthalern nicht getroffen würde, soll davon vom 1. Jannar 1864 ein Betrag von min- destens zwei Millionen Guldeu jähruch in derselben Weise eingezogen und umgeprägt werden.

Rücksichtlich der von den ..ertragenden Staaten selbssgeprägten Kro- nenchalern bleibt es dem Ermesseu der betresseudeu Regierung auheimge- stellt, wenn sie dieselben, jedoch ohne Einrechne in die bemerkte Suunue einziehen und umprägen laffen wollen.

Art. 11. Die gemeiuschastlicheu, zu gegenseuigem Umlanf berech- tigten Scheidemünzen der eontrahirenden Staaten bestehen: A. in Sechskreuzerstücken und D. in Dreikrenzerstücken von Silber.

Der Ansmünzsnß der Sechs- und Dreikrenzerstücke wird aus 58 Guldeu aus dem Pfuude seinen Silbers sestgesetzt.

Art. 12. Die Ausprägung von Ein.krenzerstücken von Sllber oder Knpser und deren Theilstücken, so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten überlassen.

Die Einkrenzerstücke von Silber ssnd indessen nicht in einem letch- tern Münzsnße als zu 603^ ss. aus dem Pfuude seinen Silbers auszn- briugen und es soll in der Knpferscheidemauze der Zolleentner Kupser nicht höher als zu 196 ss. angebracht werden.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 728. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1172&oldid=- (Version vom 31.7.2018)