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Art. 17. Während dieser süns Jahre solleu von den vertragenden Regierungen keine nenen Sechs- und Dreikreuzerstücke geprägt werden.

Findet eine der eontrahirenden Regierungen sich ansnahmsweise ver- anlaßt, nene Ansprägungen solcher Münzen innerhalb dieser Frist dornt- nehmen, so kann dieß nur dann geschehen, wenn sie gleichzeitig anßer den nach Art. 16. von ihr einzugehenden Beträgen eine dem doppelten Betrage der nenen Ausprägung gleichkommende Onantität von Sechs- und Drei- kreuzerstückeu aus dem Conrs zieht.

Art. 18. Die vertragenden Regierungen werden die nen ansgege- denen Münzen Eonrentmünzen sowohl als Scheidemünzen - gegen- seitig von Zeit zu Zeit in Bezng aus ihren Feingeyalt und auf ihr Gewicht prüfen lassen und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mittheilung machen.

Für den unerwarteten Fall, daß die Ansmünzung der einen oder der andern der beteiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewicht der vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend befnnden würde, übernimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sofort oder nach voran- gegangener schiedsrichterlicher Entscheidung sätnmtliche von ihr geprägten Münzen desjenigen Jahres, welcher die seylerhafte Ansmünznug augeyört, wieder eiuzuzieheu.

Art. 19. Die in den Art. 7. und 14. übernommene Verbindlichkeit znr Annahme der groben Silbermünzen und der Scheidemünzen bei den Staatskassen uach ihrem vollen Werth sindet auf durchlöcherte oder soust auders als durch den gewöyulichen Umlauf am Gewicht verriugerte, iu- gleichen auf verfälschte Müuzstücke keine Anwendung.

Art. 20. Die vertragenden Staaten vereinbaren sich dahin, wäh- rend der letzten sechs Monate des Jahres 1863 über die nach Ablans dieses Jahres zu ergreisenden Maßregeln bezüglich der serneren Einziehung von Kronenthalern, sowie bezüglich der Scheidemünze, insbesonders der ferneren Einziehung derselben und der Festsetzung eines den Verkehrsver- hältnissen im Gebiete der süddentschen Wäyrung entsprechenden Marimal- betrages des Scheidetnünz-Umlanfes Berathungen pssegen und gemeinsame Beschlüsse fassen zu wollen.

Art. 21. Die Daner dieses Vertrages - wird znnächst bis zmn Schlnße des Jahres 1878 festgesetzt^ es soll auch alsdann derselbe, inso- serne der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt oder eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, still- schweigend von süns zu fünf Jahren als verlängert angesehen werden.

Es ift aber ein solcher Rücktritt nur dann znläffig, wenn die betref- sende Regierung ihren Entschluß miudesteus zwei Jahre vor Ablaus der ausdrücklich festgesetzte^ oder stillschweigend verläugerten Vertragsdauer

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 730. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1174&oldid=- (Version vom 31.7.2018)