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Art. 14. Dnrch gegenwärtigen Vertrag soll an den Bestimmungen der Münzeonvention dd. München den 25. Angnst 1837 und der besonn bern Uebereinknnst über die Scheidemünze von demselben Datnm nichts geändert werden.

Art. 15. Die eontrahirenden Staaten werden alle Gesetze und Ver. ordnungen , welche znr Ordnung des Münzwesens im Sinne der gegen- wärtigen Eonvention ergehen werden, ingleichen die zu deren Anssührung nnter einzelnen von ihnen etwa zu Stande kommenden Vereinbarungen sich einander mittheilen.

Art. 16. Sämmtliche Regierungen sichern sich gegenseitig zu, der Begehung von Münzverbrechen, es mögen solche gegen den eigenen Staat oder gegen einen andern Vereinsstaat gerichtet sein, aus das Nachdrück- lichste entgegen zu wirkeu, zu dem Ende alle gesetzlichen Mittel in Anwen- dung zu bringen, welche Znr Verhütung , Entdeckung und Bestrasung der- artiger Verbrechen dienen können, auch in dem Falle, wo dabei das Jnteresse einer andern Vereinsregierung beteiligt ist, die letztere von den gemachten Entdeckungen und von dem Ergebnisse der gesührten Unter- suchungen ungesänmt zu benachrichtigen.

Art. 17. Für den Fall, daß andere dentsche Staaten der gegebenen Münzeonvention beizntreten wünschen, erklären die eontrahirenden Regier- nugen sich bereit, diesem Wnnsche dnrch deßhalb einleitende Verband- lungen Folge zu geben.

Art. 18. Die Dauer der gegenwärtigen, vom Tage der Answech- selung der Ratisieationen an in Krast tretenden Uebereinknnst wirb bis zum Schlnße des Jahres 1858 sestgesetzt, und soll dieselbe alsdann, in- sosern der Rücktritt von der einen oder der andern Seite nicht erklärt ober eine anderweite Vereinbarung darüber nicht getroffen worden ist, stillschweigend von süns zu süns Jahren als verlängert angesehen werden.

Es ist aber ein solcher Rücktritt nur dann znläßig, wenn die betres- sende Regierung ihren Entschlnß mindestens zwei Jahre vor Ablans der ansdrückuch sestgesetzten oder stillschweigend verlängerten Vertragsdaner den übrigen mitcontrahirenden Regierungen bekannt gemacht hat, worans sodann nnter sämmtlichen Vereinsstaaten nnverweilt weitere Verhandlung einzntreten hat, um nach Befinden die Veranlassung der ersolgten Rück- trius-Erklärung und somit diese Erklärung selbst im Wege gemeinsamer Verständigung znr Erledigung bringen zu können.

Gegenwärtige allgemeine Münzeonvention soll alsbald znr Ratisteation der hohen Eontrahenten vorgelegt und die Answechselung der Ratisieations-Urknnden spätestens binnen drei Monaten in Dresden be- wirkt werben.

So geschehen Dresden den ^0. Jnli 1838.

(Folgen die Unterschristen.)

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 737. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1181&oldid=- (Version vom 31.7.2018)