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Dagegen solleu an Eiu-Vereiusthalerssückeu

1) in der Zeit den 1^ bis znn1 ^L Dezember 1862 von iedem der vertragenden Staaten mindestens 24 Stücke auf je 108 Seelen seiner Vevölkerung,

2) in den folgenden Jahren vom 1. Jannar 1863 an, innerhalb jedesmaliger vier Jahre, von jedem der vertragenden Staateu miudestens 16 Stücke auf je 100 Seeleu seiner Bevölkerung aus- geprägt werden.

Art. 12. Die vertrageuden Regierungen werden.die ueu ausgege- beueu Vereiusmüuzeu gegeuseitig von Zeit zu Zeit in Bezug aus ihren Feiugehalt und auf ihr Gewicht prüsen lasseu, und von den Ausstellungen, die sich dabei etwa ergeben, einander Mitcheilung macheu.

Für den uuerwarteten Fall, daß die Ansmünzung der einen oder der andern betheiligten Regierungen im Feingehalte oder im Gewichte den vertragsmäßigen Bestimmungen nicht entsprechend besnnden würde, über- nimmt dieselbe die Verbindlichkeit, entweder sosort oder nach vorangegan- gener schiedsrichterlicher Enfscheidung sämmtliche von ihr geprägte Ver- einsmünzen desjenigen Jahrganges, welchem die fehlerhafte Ansmünzung - angehört, wieder eiuzuzieheu.

Art. 13. Sämmtliche vertragende Staateu verpssichteu ssch, ihre eigenen grobeu Silbermüuzeu niemals gegen den ihnen beigelegten Werth herabsetzen, auch eine Anßereonrssetzung derselbeu anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungsfrist von mindeftens vier Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablanse öffentlich bekannt gemacht worden ist.

Nicht minder macht jeder Staat sich verbindlich die gedachten Münzen, einschließlich der von ihm ansgeprägten Vereinsmünzen, wenn dieselben in Folge längerer Eirenlation und Abnützung eine erhebliche Vermindernd des ihnen nrsprünglich zukommeudeu Metallwerthes erliuen haben, allmälig zum Einschmelzen einznziehen und dergleichen abgenntzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge nndentlich geworden, stets für voll zu demjenigen Werthe , zu welchem sie nach der von ihm getroffenen Bestimmung in Umlans gesetzt sind , bei allen seinen Kassen anznnehmen.

Art. 14. Es bleibt vorbehalten, zu Zahlungen im kleineren Ver- kehr und znr Ausgleiche kleinere Münze nach einem leichteren Münzsnß als dem Landesmünzsnß (Art. 2. und 3.) in einem dem letzteren enspre- chenden Nennwerth als Scheidemünze sowohl in Silber als in Kupfer ansznprägen.

Diefelbe hat auf dem Gepräge stets die ansdrückliche Bezeichnung als "Scheidemünze" zu enthalten und darf sich beim Silber nicht über Stücke von der Häffte des kleinsten Eonrant-Theilstückes, beim Kupser

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 744. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1188&oldid=- (Version vom 31.7.2018)