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XII. Abschnitt.
Verträge in Bezug auf Forst-, Feld- und Fischerei-Frevel

Uebereinkunft mit der kurfürstlich hessischen Staatsregierung in Beziehung auf Untersuchung und Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern.

Nachdem die königlich bayerische und kurfürstlich hessische Staats- Regierung sich zur wirksamen Verhütung der Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel in den gegenseitigen Waldungen, Fluren und Fischwassern über gemeinschaftliche Maaßregeln verständigt, und zu dem Ende in Beziehung auf Untersuchung und Bestrafung gedachter Frevel durch gleichlautende, wechselseitige unter dem 12. und 31. Mai angestellte Declarationen eine Uebereinkunft über nachfolgende Bestimmungen getroffen haben:

I. Die königlich bayerische und die kurfürstlich hessische Staatsregierung verbinden sich, die Forst-, Jagd-, Feld- und Fischerei-Frevel, welche ihre Unterthanen in den Waldungen und anderen Baumpflanzungen, in den Fluren und in den Fischwassern des anderen Gebietes verüben, nach denselben Gesetzen untersuchen und bestrafen zu lassen, nach welchen sie würden untersucht und bestraft werden, wenn sie in den inländischen Forsten, Jagden, Fluren und Gewässern wären begangen worden.

II. Was die Constatirung eines im I. Artikel bezeichneten Frevels betrifft, welcher von einem Angehörigen des einen Staates in dem Gebiete des andern begangen worden, so soll den Anzeigen, Protokollen und Abschätzungen, welche durch die zuständigen und gerichtlich, oder sonst obrigkeitlich beeidigten Forstbeamten, Aufseher und Polizei-Offizianten, Gensdarmen, Flur- und Waldwächtern etc. auch beziehungsweise Taxatoren angenommen worden, von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle, aus nöthigen Falls beigebrachte Nachweisung ihrer dienstlichen Verpflichtung, derselbe Glaube beigemessen werden, welchen die Gesetze den Anzeigen, Protokollen und Abschätzungen der inländischen Beamten und Diener dieser Art beilegen.

III. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forsteigenthums geeignet mitzuwirken, wird wechselseitig den gerichtlich verpflichteten Forst- und Polizei-Offizianten die Befugniß zugestanden, hinsichtlich begangener

Waldfrevel Haussuchungen im Gebiete des andern Staates, wenn sich

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/119&oldid=- (Version vom 18.6.2021)