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Der Revers muß die Angabe des Theuverhältn^ses zum Pfnnde feinen Goldes und die ausdrückliche Bezeichuung als VereInsmünZe. sowie den Namen der Münze in einem oben offenen Kranze von Eichenlaub .loorona, und die Jahreszahl enthalten. Durch letztere ist stets dn^s

der wirklichen Ansmünzung zu bezeichnen.

Vereinsgoldmünzen, welche das Normalgewicht von 1^.. bezüglich 1^ des Psnndes mit der gestaueten Gewichtsabweichung von 21^ Tansend. theilen haben (Passirgewicht) und nicht dnrch gewaltsame oder gesetzwidrige Beschädigung am Gewichte verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten.

Art. 20. Die Bestimmungen der Art. 6 und 12 sinden ebenmäßig aus die Veremsgoldmünze Anwendung. Jm Uebrigen werden die ver^ tragenden Staaten keine Verpsiichtung übernehmen, diejenigen Vereins. goldmünzen, welche in Folge der Eircnlation, Abnntzung n. si w. eine Verminderung des ihnen nrsprünglich znkommenden Metallwerthes erutten haben , auf öffentliche Kosten einzuziehen oder nach ihrem nrsprünglichen Metallwerth bei ihren Eassen anzunehmen.

Die Anordnungen, welche ein Staat hinsichtlich des Umkanfs dieser Goldmünze innerhalb seines Gebiets, insbesondere hinsichtlich der Annahme bei den Staatskassen, des Werthabznges, welcher bei Zahlungen an die Staatskassen mit Rücksicht aus das Mindergewicht und auf die Umprä- gungskosien eintreten hat, der Einziehung, Umprägung n. si w. trifft, ebenso wie die in Bezng aus diese Goldmünzen ergehenden münzpolizei- lichen Besiimmungen sinden daselbst ohne Werteres auch aus die gleich- namigen Goldmünzen der mitvertragenden Staaten Anwendung.

Vereinsgoldmünzen, welche das Passirgewicht (Art. 19) nicht erreichen und an Zahlungsstatt von den Staatskassen und von den nnter Antorität des Staates bestehenden Anstalten, namentlich den Gold- und Eredit- Anstalten, Banken n. si w. angenommen worden sind, dürsen von den Staatskassen und den letztgedachten Anstalten nicht wieder ansgegeben werden^ bei Annahme solcher Goldstücke kann ein dem Mindergewicht entsprechender Werthabzng stattstnden, welcher bei Zahlungen an die Staats- eaffen für jedes an dem Normalgewicht von 1,^ bezüglich Pfund fehlenden 1^ Tausendtheil des Psnndes (50 Milligrammen), unter Zn^ schlag eines Betrages von 1^ Prokent des Eassenkonrses für die Kosten der Umprägung zu bestimmen ist.

Art. 21. Die vertragenden Staaten werden darüber wachen, daß die im Landesmünzsnße fernhaltende Grnndlage der reinen Silberwährung in keiner Weife erschüttert oder beeinträchtigt werde. Jn dieser Beziehung

bleibt es

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 747. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1191&oldid=- (Version vom 31.7.2018)