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Anlage.
(Beilage IV zum Handels- und Zoll-
vertrage zwischen Preußen und Öster-
reich vom 19. Febraar 1853 und zwar
zu Art 19 desselben.)


2. b. Münzcartel.

§. 1. Jeder der contrahirenden Theile verpflichtet sich, seine Angehörigen wegen eines in Bezug auf die von dem andern Theile geprägten Münzen, auf das von demselben ausgegebene Papiergeld oder auf diejenigen öffentlichen Creditpapiere, welche er seinen Münzen als Zahlungsmittel gesetzlich gleichgestellt hat, unternommenen oder begangenen Verbrechens oder Vergehens ebenso zur Untersuchung zu ziehen und mit gleicher Strafe zu belegen, als wenn das Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die eigenen Münzen oder das eigene Papiergeld stattgefunden hätte.

§. 2. Jeder der contrahirenden Theile übernimmt ferner die Verpflichtung, die in seinem Gebiet sich aufhaltenden Fremden, von welchen ein solches Verbrechen oder Vergehen in Bezug auf die Münzen, das Papiergeld oder die im §. 1. bezeichneten Creditpapiere des andern Theils unternommen oder begangen worden, auf Requisition des letzteren an dessen Gerichte auszuliefern. Sind jedoch dergleichen Personen Angehörige eines Staates, welcher dem Vertrage vom heutigen Tage und diesem Cartel auf Grund des Art. 26. des ersteren beigetreten ist, so steht diesem Staate vorzugsweise das Recht zu, die Auslieferung zu verlangen und es ist derselbe deßhalb auch von dem requirirten Staate zunächst zur Erklärung über die Ausübung dieses Rechtes aufzufordern.

§. 3. Die im §. 2. ausgesprochene Verpflichtung zur Auslieferung soll nicht eintreten, wenn der Staat, in dessen Gebiet ein solcher Fremder sich befindet, entweder

a) in Gemäßheit eines zwischen ihm und einem dritten Staate vor Verkündung dieses Cartels abgeschlossenen allgemeinen Vertrages über die gegenseitige Auslieferung der Verbrecher verpflichtet ist, denselben dahin auszuliefern, oder
b) die Untersuchung und Bestrafung selbst verhängen zu lassen vorzieht. Im letzteren Falle soll jedoch die im §. 1. eingegangene Verpflichtung gleichfalls Anwendung finden.

§. 4. Die contrahirenden Theile wollen die Bestimmungen der §§. 1–3. auch auf Verbrechen und Vergehen, welche die betrügliche Nachahmung oder die Verfälschung der von einem von ihnen ausgestellten Staatsschuldscheine und zum Umlauf bestimmten Papiere, sowie der von

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 751. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/1195&oldid=- (Version vom 7.1.2019)