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Bei Art. 4. tritt noch hier gegen jene der Zusatz zu:

"Diese hat das nach geschlossener Untersuchung gefaßte Erkenntniß der Behörde des andern Staates, wo der Frevel verübt worden ist, ohne Weiteres mitzutheilen."

Diese Uebereinkunft vom 9. April und 27. März 1839 tritt mit dem 1. Juli 1839 in Kraft.

Publicirt mit Staatsministerial-Bekanntmachung vom 16. April 1839. Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1839. Nr. 12. S. 249-253.


4. Uebereinkunft mit der kaiserlich königlich Österreichischen Regierung über die Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem die königlich bayerische und die kaiserlich königliche österreichische Regierung zur wirksamen Hintanhaltung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel an der gegenseitigen Landesgrenze durch wechselseitige, unter dem 16. Mai und 25. August dieses Jahres ausgestellte Declaration die Verpflichtung übernommen haben, nachfolgende Bestimmmungen gegenseitig genau zu beobachten und handzuhaben, nämlich:

1) Verpflichtet sich die königlich bayerische Regierung, die Forst-, Jagd-, Fisch- und Feld-Frevel, welche ihre Unterthanen auf dem kaiserlich königlich österreichischen Gebiete verübt haben möchten, sobald sie davon Kenntniß erhält, nach denselben Gesetzen zu untersuchen und zu bestrafen, nach welchen sie untersucht und bestraft werden würden, wenn sie im Inlande begangen worden wären.

2) Die wechselseitig berufenen Behörden oder Personen haben die Frevel, welche in ihrem Amtsbezirk durch Angehörige des andern Staats verübt worden sind, in gesetzlicher Form zu constatiren, und die hierüber angenommenen Protokolle nebst den etwa gepfändeten Gegenständen derjenigen heimatlichen Behörde des Frevlers zuzustellen, welche über die Bestrafung zu erkennen kompetent ist.

3) Den Protokollen und Abschätzungen, die zur Constatirung des von dem Angehörigen des einen Staats in dem Gebiete des andern verübten Frevels, von den hiezu in jedem Lande kompetenten Personen aufgenommen werden, ist jener Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Behörde beizumessen welchen die Gesetze den Protokollen der inländischen Beamten beilegen.

4) Die eingehobenen Geldstrafen und etwaigen Untersuchungs-Gebühren bleiben demjenigen Staate, wo das Erkenntniß geschöpft worden ist, und der Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren kömmt an die betreffende Kasse jenes Staats abzuführen, in welchem der Frevel

stattgefunden hat.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 123. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/123&oldid=- (Version vom 27.12.2016)