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Dessen zur Urkunde ist gegenwärtige Erklärung unter Beidrückung des Siegels des unterzeichneten Ministeriums ausgefertigt worden.

München, den 30. Juli 1841. Königlich bayerisches Ministerium des königl. Hauses und des Aeußern.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J 1841. Nr. 34. S. 661-664.


6. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft zwischen Bayern und Schwarzburg-Rudolfstadt, wegen gegenseitiger Bestrafung der Forst-, Jagd-, Feld-, und Fischerei-Frevel, betreffend.

Völlig übereinstimmend mit der vorstehend sub Nr. 3. vermerkten mit Sachsen-Coburg-Gotha abgeschlossenen Uebereinkunft.

Diese Uebereinkunft mit Schwarzburg-Rudolstadt vom 25. August resp. 30. September 1841 ist mit Staatsministerial-Bekanntmachung vom 23. October 1841 publizirt.

Reg-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1841. Nr. 46. S. 1071-1075.


7. Bekanntmachung. Die Uebereinkunft mit Oesterreich, über die Bestrafung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel, betreffend.

Ministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Nachdem die königlich bayerische und die kaiserlich königlich österreichische Regierung die Erneuerung der im Jahre 1839 abgeschlossenen Uebereinkunft wegen wirksamer Hintanhaltung der Forst-, Jagd-, Fisch- und Feldfrevel an der Landesgreuze (Regierungsblatt von 1839 S. 825) beschlossen, und demzufolge durch wechselseitige am 12. und 3. dieses Monats ausgestellte Ministerial-Erklärungen die Verbindlichkeit übernommen haben, nachfolgende Bestimmungen gegenseitig genau zu beobachten und handzuhaben, nämlich:

1, 2, 3, 4, 5, wörtlich wie vorstehend in Nr. 4, sodann

6) Die aburtheilenden Behörden sind verpflichtet, die in den verschiedenen Instanzen erfolgenden Erkenntnisse denjenigen Behörden mitzutheilen, in deren Amtsbezirk der Frevel verübt worden ist.

7) Dieses Uebereinkommen hat auf unbestimmte Zeit in Kraft und Wirksamkeit zu verbleiben und für den Rücktritt von demselben wird hiemit eine vorgängige dreimonatliche Ankündigung zur Bedingung gemacht,

so wird Vorstehendes zur allgemeinen Wissenschaft und Darnachachtung hiemit öffentlich bekannt gemacht. München, den 16. April 1844.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl.
Freiherr v. Gise.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1844. Nr. 20. S. 308-310.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 125. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/125&oldid=- (Version vom 28.12.2016)