Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/129

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2) Jede Art von Vermögen, welches von einem Bundesstaat in den andern übergeht, es sei aus Veranlassung einer Auswanderung oder aus dem Grunde eines Erbschaftsanfalls, eines Verkaufs, Tausches, einer Schenkung, Mitgift oder auf andere Weise ist unter dieser Abzugsfreiheit begriffen und

3) jede Abgabe, welche die Ausfuhr des Vermögens aus einem zum Bunde gehörenden Staate in den andern oder durch Uebergang des Vermögens-Eigenthums auf Angehörige eines andern Bundesstaats beschränkt, wird für aufgehoben erklärt.

Dagegen sind unter dieser Freizügigkeit nicht begriffen, Abgaben, welche mit einem Erbschafts-Anfalle, Legate, Verkaufe, einer Schenkung u. dgl. verbunden sind, und ohne Unterschied, ob das Vermögen im Lande bleibt, oder hinausgezogen wird, ob der neue Besitzer ein

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  1. 7) Die besonderen Freizügigkeits-Verträge werden insoweit sie dasjenige was die Bundesakte und dieser Beschluß der Bundesversammlung über die Freiheit von aller Nachsteuer enthält, begünstigen, erleichtern oder noch mehr ausdehnen, auch künftig aufrecht gehalten, und dergleichen Verträge bestehen also in so fern, als sie den in den Bundesakten und in dem gegenwärtigen Beschluße aufgestellten Normen nicht entgegen sind. 8) Als allgemein geltender Termin, von welchem an die völlige Nachsteuer Freiheit von allem auswanderndem Vermögen in den deutschen Bundesstaaten statt haben soll, wird der erste Juli d. J. festgesetzt, unbeschadet der günstigeren Bedingungen, welche theils aus Verträgen verschiedener Bundesstaaten unter sich, theils aus landesherrlichen Verordnungen einzelner Regierungen hervorgegangen sind. Es wird übrigens der Zeitraum der Vermögens-Exportation und des Verzichtes auf das Unterthansrecht zur Richtschnur angenommen. Mayers Staatsnoten des deutschen Bundes Th. II. Nr. VIII S. 68. In der XXVI. Bundestagssitzung vom 2. August 1827 wurde ferner durch Stimmeneinhelligkeit beschlossen: "Bei Abfassung des Beschlusses vom 23. Juni 1817 sei die Absicht des deutschen Bundes gewesen, daß bei Anwendung der unter den deutschen Bundesstaaten bestehenden Freizügigkeit der Tag des wirklichen Abzuges entscheide." Bei der Abstimmung wurde von Seite Bayerns folgende Erklärung abgegeben. "Bayern hat die Bestimmung des Beschlusses vom 23. Juni 1817 wegen Festsetzung des Termins der eintretenden Nachsteuer-und Abzugssreiheit unter den deutschen Bundesstaaten nie in einem andern Sinne genommen, als daß der Tag der reellen Exportation, ohne Rücksicht auf den Tag des Anfalls entscheidend sei. Es hat diese Ansicht in der wegen der Nachsteuer- und Abzugsfreiheit zwischen den deutschen Bundesstaaten unterm 29. Juli 1817 erlassenen Verordnung §. 8 angesprochen und auch bisher schon keine Ausnahme von der allgemeinen Nachsteuerfreiheit zum Nachtheile der vor dem 1. Juli 1817 schon in das Eigenthum von Unterthanen anderer Bundesstaaten übergegangenen und erst nach diesem Zeitpunkte ausgeführten Vermögen gemacht. Mayers Staatsakten des deutschen Bundes Th. II. S. 320, 321.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 129. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/129&oldid=- (Version vom 28.12.2016)