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von Uns im Jahre 1801 erklärten Regierungs-Grundsätze durch ausdrückliche Verträge oder stillschweigende gegenseitige Observanz, Freizügigkeit besteht.

b) Der Bezug der gegen die k. k. österreichischen Staaten retorsionsweise eingeführten dreiprozentigen Einquartirungstaxe und des sogenannten Militair-Abfahrtsgeldes, welches von den in die k. k. österreichischen Staaten übergehenden Verlassenschaften von Militairpersonen mit 10 Procento gleichfalls retorsive bezogen wird, endlich des ebenfalls gegen dieselben Staaten beibehaltenen gutsherrlichen und städtischen Abfahrtsgeldes, soweit die Auswanderung oder Vermögens-Erportation in die zum deutschen Bunde gehörigen k. k. österreichischen Erbländer geschieht.

e) Der Bezug von gutsherrlichem und städtischem Abfahrtsgelde, wie solches in dem mit dem Großherzogthum Baden abgeschlossenen Freizügigkeits-Vertrage ausdrücklich vorbehalten ist.

d) Der Bezug von Beiträgen zu Kriegs- und Gemeindeschulden, insoferne solche bisher noch gegen einige Staaten retorsionsweise beibehalten worden ist.

Dagegen hat es

e) bei der bisher bestimmten Reluition der Militair- und Landwehrpflichtigkeit bis auf weiteres sein Verbleiben.

Indem Wir hiermit Unsere sämmtlichen Stellen und Behörden anweisen, sich nach diesen Bestimmungen genau zu achten, lassen Wir dieselben auch zur Wissenschaft Unserer Unterthanen durch das Regierungsblatt bekannt machen.

München, den 29. Juli 1817.

Maximilian Joseph.

Intelligenz-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1817. St. XXXII S. 747.


2. Freizügigkeits-Verträge mit Oesterreich.

Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern etc. etc.

Der k. k. österreichische Hof hat nun die Grundsätze bekannt gemacht, nach welchen dasjenige Vermögen behandelt werden soll, welches aus den österreichischen zum deutschen Bunde gehörigen Staaten in einen andern deutschen Bundesstaat erportirt wird, und Uns zugleich den Wunsch geäußert, daß der zwischen Bayern und Oesterreich bereits bestehende Freizügigkeits-Vertrag auf alle übrigen nicht zum deutschen Bunde gehörigen Länder der österreichischen Gesammt-Monarchie

ausgedehnt werden möge.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 132. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/132&oldid=- (Version vom 28.12.2016)