Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/137

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b) daß in allen denjenigen Fällen, wo seit dem 1. Juli 1817 eine Vermögens-Erportation in einen andern deutschen Bundesstaat stattgefunden hat, und etwa die landesfürstliche Nachsteuer oder die Emigrationstaxe oder das grundherrliche und bürgerliche Abfahrtsgeld bezogen worden sein sollte, der ausfallende Betrag an die betreffende Partei zurück zu erstatten ist, insofern von derselben gehörig nachgewiesen werden kann, daß in dem deutschen Bundesstaate, wohin ein solches Vermögen exportirt wird, wirklich auch mit Rücksicht auf den 1. Juli 1817 die Vermögensfreizügigkeit gegen Unsere zu dem deutschen Bunde gehörigen Länder und Gebiete nach dem Principe der Reciprocität in gleich vollkommene Ausführung gebracht wird.

5) Die Länder und Gebiete der österreichischen Monarchie, welche zu dem deutschen Bunde gehören, sind:

1. das Erzherzogthum Oesterreich,

2. das Herzogthum Steiermark,

3. das Herzogthum Kärnthen,

4. das Herzogthum Krain,

5. das österreichische Friaul oder der Görzerkreis (Görz, Grodiska, Tolmein, Flitsch und Aquileja),

6. das Gebiet der Stadt Triest,

7. die gefürstete Grafschaft Tirol mit dem Gebiete von Trient und Brixen, dann Voralberg mit Ausschluß von Weiler,

8. das Herzogthum Salzburg,

9. das Königreich Böhmen,

10. das Markgrafthum Mähren,

11. der österreichische Antheil an dem Herzogthum Schlesien, mit Jnbegriff der böhmisch und schlesichen Herzogtümer Auschwitz und Zalor.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt Wien, den zweiten März im Eintausend acht hundert und zwanzigsten, Unserer Regierung im neun und zwanzigsten Jahre.

Döllinger Samml. Bd. III. Abth. V. § 146. S. 165-168.

3. Vermächtnisse und Schankungen an auswärtige Stiftungen betr.

Bekanntmachung.

Nach den einschlägigen älteren Verordnungen, insbesondere nach dem Generalmandate vom 9. Februar 1787, welches unterm 10. November 1811 durch das Regierungsblatt, Seite 1720, erneuernd zur allgemeinen Kenntniß gebracht worden ist, unterliegen alle außer Landes gehenden Legate und Stiftungen, sie mögen per actus inter vivos oder mortis causa

gemacht werden, der allerhöchsten Genehmigung, welche von der Beibringung

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 137. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/137&oldid=- (Version vom 28.12.2016)