Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/141

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mehr in ihren Landen gegen die Unterthanen Seiner Allerchristlichsten Majestät ausgeübt werden sollen.

Artikel 2. Diesem zu Folge sollen die Unterthanen Sr. Churfürstlichen Durchlaucht in Bayern, sie mögen nun in Frankreich ansässig sein, oder sich nur aus eine Zeit lang drinnen aufhalten, künftighin vollkommene Freiheit haben, über ihr gesammtes Vermögen entweder Testamentsweise oder in andere Wege, zu Gunsten, wessen sie immer wollen, zu disponiren, und ihre Erben, die bayerische Unterthanen seien, sie mögen sich in Bayern oder in Frankreich aufhalten, sollen berechtigt sein, die ihnen etweder ad intestato oder vermöge Testaments- oder anderer rechtmäßigen Disposinonen ansfllenden Erbschaften ohne weiters anzutreten, und besagte Güter und Vermögen, bewegliche oder unbewegliche Rechten, Gerechtsamen, Ansprüche und Forderungen zu besitzen, zu nutzen und un genießen, ohne hierzu einige Naturalisations-Briefe, oder Special-Bewilligung nöthig zu haben, und sollen ermeldte bayerische Unterthanen hierinfalls mit den eigenen nnd eingebornen Unterthanen Seiner Allerchristlichsten Majestät durchgehends gleiche Begünstigungen und Vorzüge sich zu erfreuen haben, et vice versa.

Artikel 3. In Kraft vorstehender Artikel mögen beiderseitige Unterthanen ihre rechtmäßige Erben, oder alle andere zur Verführung ihrer Rechte genugsam begewaltete Personen, als Sachwalter, Mandatarii, Vormünder, oder Curatoren alle denselben in beiderseitigen Staaten entweder ab insestato oder Testamentsweise oder vermöge anderweitig-rechtmäßiger Disposttionen anfallende Güter, und Habschaften ohne Ausnahme, zu ihrer Hand und Gewahr nehmen, die beweglichen Habschaften, wohin sie immer wollen, transportiren, die unbeweglichen entweder verwalten und geltend machen, oder durch Verkauf oder in andere Wege darüber disponiren, ohne daß ihnen desfalls die geringste Hinderniß oder Schwierigkeit verursacht werde, wenn sie ordentlich quittiren, und sich um ihrer Rechtstitel und Eigenschaften halber behörig legitimirt haben werden.

Jedoch sollen sie in allen diesen Fällen gehalten sein, sich eben denjenigen Gesetzen, Formalitäten und Rechten gemäß zu bezeigen, welchen die eigenen und eingebornen Unterthanen Seiner Allerchristlichsten Majestät, und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in den beiderseitigen Staaten und Provinzen, wo die Erbschaften angefallen sein werden, unterworfen seien.

Art. 4. Würden sich aber über die Giltigkeit eines Testaments oder andere Dispositionen Streit und Irrung ergeben, so sollen dieselben vor den ordentlichen Richtern in Konformität der Gesetze, Landsverordnungen, hergebrachten und bewährten Gewohnheiten desjenigen Orts, wo die Disposition errichtet worden, unter welcher Domination der eontrahirenden

Theile selbiger immer gelegen sein mag, entschieden werden, dergestalt,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 141. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/141&oldid=- (Version vom 28.12.2016)