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daß, wenn besagte Verhandlungen diejenigen Formalitäten und Bedingnisse mit sich führen, welche an dem Orte ihrer Errichtung erfordert werden, solche alsdann auch in den Staaten des andern contrahirenden Theils ihre Vollgiltigkeit haben sollen, wenn auch schon daselbst dergleichen Verhandlungen mehrern Formalitäten, und ganz andern Ordnungen unterworfen wären, als in denjenigen Ländern, wo sie errichtet worden.

Art. 5. Belangend diejenigen Jura, welche man unter dem Titel des Abzugs, der Nachsteuer, oder wie sie sonst immer Namen haben mögen, in Rücksicht einer Erbschaft, oder außer Landesführung der hieraus bezogenen fahrenden Habschaften, und erlösten Werths aus den unbeweglichen Gütern zu erheben pfleget, wird man sich diesfalls beiderseits an jedes Orts Gesetze, Statuten und Gewohnheiten halten. Gleichwie aber die Gleichheit und das Reciprocum beiderseitiger Unterthanen zum Grund gegenwärtiger Convention geleget worden, so hat man sich vereinigt und beschlossen. daß, wenn einem bayerischen Unterthanen in den Staaten Seiner Allerchristlichsten Majestät eine Erbschaft zufallen wird, derselbe keine mehrere Begünstigung zu fordern habe, auch zu minderen Prästationen, welche sie immer seien, gehalten sein solle, als einem französischen Unterthan, welchem eine Erbschaft in den bayerischen Landen angefallen wäre, zugestanden werden, et vice versa.

Art. 6. Gegenwärtige Convention soll ihre volle Wirkung haben, nicht allein in Ansehung derjenigen Erbschaften, welche beiderseitigen Unterthanen in Zukunft anfallen werden, sondern auch in Ansehung derjenigen, die dermalen in einem oder andern Lande den contrahirenden Theilen wirklich eröffnet stehen, es sei denn, daß sothane Erbschaften demjenigen bereits ausgeantwortet, und von ihnen zu Hand und Gewahr genommen worden wäre, die in Kraft der bisherigen Landesordnungen dazu berechtigt sein, welche Landesordnnugen in Zukunft nur in Ansehung derjenigen Erbschaften Statt und Platz finden sollen welche zur Zeit diesem geschlossenen Convention bereits ausgeantwortet und in Besitz genommen sein werden.

Art. 7. Und gleichwie hierbei das vorzüglichste Augenmerk Seiner Allerchristlichsten Majestät und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht die französischen Commercien-Waaren und Manufakturen mit keinen andern noch höheren Auflagen, als die Commercien-Waaren und Manufakturen anderer Nationen zu beschweren, wohingegen Seine Allerchristlichste Majestät versprechen, und sich ihres Orts verbinden, dem Commercio der bayerischen Unterthanen eben dasjenige Tractament in dem Königreiche angedeihen zu lassen, welches die am meisten begünstigte Nation daselbst genießet.

Art. 8. Gegenwärtige Convention wird sowohl von Seiner Allerchristlichsten

Majestät als von Sr. Churfürstlichen Durchlaucht in Bayern

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 142. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/142&oldid=- (Version vom 28.12.2016)