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ratiftcirt, die Ratificationen innerhalb sechs Wochen, oder wo möglich noch eher gegen einander ausgewechselt, und innerhalb sechs Wochen nach der Auswechselung publicirt, an beiderseitige Gerichtsstellen in der feierlichsten und in solchen Fälle gewöhnlichen Form Rechtens registrirt, und sofort ihres vollen Inhalts nach, in starke Vollziehung gebracht werden.

Dessen zu wahrer Urkund haben Wir gevollmächtigte Minister Seiner Allerchristlichsten Majestät und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht in Bayern iu Kraft Unserer beiderseitige Vollmachten gegenwärtige Convention unterzeichnet und mit Unsern gewöhnlichen Insiegeln gefertigt.

So geschehen München den vierzehnten August ein tausend sieben hundert sieben und sechzig.

Ritter v. Foland.
Graf v. Paumgarten-Frauenstein.
(L. S.)
(L. S.)

Gleichwie nun diese Convention den 6. September darauf hin sowohl von Seiner Allerchristlichsten Majestät als von Uns in allen und jeden darin enthaltenen Artikeln, Punkten und Klauseln begenehmigt, ratificirt und bestätigt worden, mit dem beiderseitigen Versprechen, daß darauf unverbrüchlich und genauest gehalten, und weder directe noch indirecte auf welcherlei Art und Weise es immer geschehen könnte, derwider gethan noch gehandelt werde solle; also auch ergehet hiermit an alle Eingangs ersagte Unsere Hofraths- und Hofkammer-Präsidenten, Vize-Präsideten, Hofkriegsrath-Direktoren, Vicedom, Statthalter, Vize-Statthalter, Kanzler, Räthe, Rentmeister, Pfleger, Pflege-Commissarien, Verwalter, Richter, Kastner, Mautner und andere Unsere Beamten nicht weniger an die von Unser lieben getreuen Landschaft der dreien Ständen; und insgemein an alle Unsere Unterthanen Unser gnädigster und ernstlicher Befehl, dieser Convention in all und jeden Punkten nicht nur gebührend und gehorsamst auf das genaueste nachzuleben, und dawider auf keinerlei Weise und Wege zu handeln sondern auch, damit solche zu jedermänniglicher Wissenschaft gelangen und gesetzmäßig beobachtet werden möge, gegenwärtig Unser gnädigstes General-Mandatum allenthalben öffentlich publiziren zu lassen.

Dessen versehen wir Uns gnädigst.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 4. Monatstag November 1767.

Mayr Gen. Samml. d. J. 1784. Bd. I. Nr. 56. S. 41.


Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 143. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/143&oldid=- (Version vom 28.12.2016)