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Staate selbst, oder von Gemeinheiten oder Beamten bezogen worden sein, auf ewige Zeiten befreit bleiben, und hierin von beiden Staaten die vollkommenste Gleichheit beobachtet werden.

II. Hievon sind einzig ausgenommen die Schreibgebühren und Theilungs-Taxen, die von den im Lande wohnenden und darin bleibenden Einwohnern in gleichem Falle auch bezogen werden, und nicht von der Exportation herrühren, sonst alles ohne irgend ein Bedingniß noch Vorbehalt.

III. Die Ratification sowohl Seiner Churfürstlichen Durchlaucht von Pfalzbayern als der sämmtlichen Kantone der Eidgenossenschaft wird bei Unterzeichnung des Tractats vorbehalten.

IV. Die Ratification soll im Laufe des September-Monats dieses Jahres, und sobald solche erfolgt ist, die förmliche Auswechselung der Traktaten geschehen.

Urkundlich mit beiderseitige Unterschriften und Petschafte versehen. Gegeben Bern den 20. Juli 1804.

Frhr. v. Berger.
Morell. (L.S.)
(L.S.)
Larosin (L.S.)
Jehli (L.S.)

Reg.-Bl. f. Bayern d. J. 1804. St. XXVII. S. 980.


11. Freizügigkeits-Vertrag zwischen Bayern und den Niederlanden.

Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden Köuig von Bayern etc. etc.

Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Könige der Niederlande nun Vortheile des gegenseitigen Verkehrs der Unterthanen beider Staaten, über Festsetzung einer vollkommenen Freizügigkeit übereingekommen sind, welche theils schon unter andern Verhältnissen bestanden, theils so viel nämlich das zum deutscheu Bunde gehörige Großherzogthum Luxemburg betrifft, durch Unsere Verordnung vom 29. Juli dieses Jahres (Regierungsblatt Nr. XXXII.) eine specielle Begründung erhalten hatte, so ist dieses zur Nachachtung Unserer Regierungen und anderer unmittelbaren Behörden öffentlich bekannt zu machen, damit oben erwähnte Verordnung auf den ganzen Umfang der Niederlande gleiche und vollkommene Anwendung finde, sohin rücksichtlich jeder Art von Vermögen welches wie immer aus Unsern Staaten in gedachtes Königreich übergehet, dieselbe Nachsteuer- und Abzugsfreiheit beobachtet werde, wie solche dort in Ansehens aller zum deutschen Bunde gehörige Staate vorgeschrieben ist. München, den 23. Dezember 1817.

Maximilian Joseph
Gesetz-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1818. St. I. S. 14.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 147. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/147&oldid=- (Version vom 29.12.2016)