12. Gegenseitige Freizügigkeit zwischen der Krone Bayern und dem Königreich beider Sicilien.
.
Nachdem Wir mit Seiner Majestät dem Könige beider Sicilien, zum Vortheile des gegenseitigen Verkehrs der Unterthanen beider Staaten, über Festsetzung einer vollkommenen Freizügigkeit übereingekommen sind, und den darüber abgeschlossenen Vertrag bereits ausgewechselt habend so so ist dieses zur Nachachtung Unserer Regierungen und anderer unmittelbarer Behörden, durch das Gesetzblatt bekannt zu machen, damit eben erwähnter Vertrag in Vollzug gesetzt, sohin rücksichtlich jeder Art von Vermögen, welches wie immer aus Unsern Staaten in gedachtes Königreich übergeht, die eingeführte Nachsteuer- und Abzugsfreiheit beobachtet werde.
München, den 25. November 1819.
Gesetz-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. Jahr 1819. St. XIV. S. 277.
13. a. Höchste Verfügung, durch welche in den herzoglichen Staaten von Parma das Heimfallrecht gegen königlich bayerische Unterthanen abgeschafft wird.
Parma, den 23. März 1822.
Nachdem Uns vorgetragen worden ist, daß die Gesetze des Königreichs Bayern den Fremden die Ausübung der bürgerlichen Rechte und insbesondere der Erwerbung und des Besitzes in dem gedachten Königreiche niemalen abgesprochen haben, so erklären Wir:
1) das Heimfallrecht gegen die königlich bayerischen Unterthanen ist in den Staaten von Parma abgeschafft;
2) dieselben können demnach die bürgerlichen Rechte genießen, und mithin Güter jeder Art, mit oder ohne Lasten und sowohl unter Lebenden, wie durch Sterbefälle, es sei durch Testament oder durch rechtmäßige Erbfolge, erwerben, als wenn sie Unterthanen des Staates wären.
Gegeben zu Parma den 23. März 1822.
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 148. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/148&oldid=- (Version vom 2.6.2019)