Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/149

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Vorstehender Erlaß ist mit Bekanntmachung des königlichen Staats- Ministerii des königlichen Hauses und des Aeußern vom 18. April 1822 publizirt.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1822. Nr. 19. S. 516-519.


b. Allerhöchste Verordnung, gegenseitige Freizügigkeit zwischen Bayern und Parma betreffend.

Maximilian Joseph
von Gottes Gnaden König von Bayern etc.

Nachdem das in den Staaten von Parma, Piacenca und Guastalla noch allgemein übliche Heimfallrecht gegen Angehörige fremder Staaten bereits durch die Erklärung vom 23. März d. J. zu Gunsten Unserer Unterthanen aufgehoben worden (Reg.- u. Intelligenz-Blatt Nr. 19. S. 516-519) und Wir demnächst mit Ihrer Majestät der Frau Erzherzogin von Oesterreich, Herzogin von Parma, Piacenca und Guastalla zum Vortheile des gegenseitigen Verkehres zwischen beiden Staaten über Festsetzung einer vollkommenen Freizügigkeit übereingekommenen sind, auch die Auswechselung der beiderseitigen von besagter Majestät unterm 18. Mai von Uns aber unterm 10. Juni d. J. vollzogenen Ratisicationen am 23. d. M. hierselbst Statt gefunden hat, so soll dieses durch das Regierungs- und Intelligenzblatt zu jedermanns Wissenschaft, besonders Unserer Kreis- Regierungen, den andern unmittelbaren, wie mittelbare Behörden, zur schuldigen Nachachtung bekannt gemacht werden, damit der erwähnte Vertrag bei allen vorkommenden Fällen in genauen Vollzug gebracht, sohin rücksichtlich alles Vermögens, welches von nun an durch Erbschaft, Heirath, Auswanderung, Schenkung, Kauf, Tausch oder wie sonst immer aus Unsern Staaten in die Herzogthümer Parma, Piacenea und Guastalla exportirt wird, die vollkommene Freiheit von Nachsteuer, Abschuß, Erbsteuer oder andern dergleichen Abzügen beobachtet und gestattet werde.

München, den 31. Juli 1822.

Maximilian Joseph.

Reg.- u. Intellig.-Bl. f. d Königr. Bayern. f. d. J. 1822. Nr. 30. S. 729 732.


14. Bedingte Freizügigkeit mit Rußland betreffend.

Königliches Staatsministerium des königlichen Hauses und des Aeußern.

Durch eine, nach Allerhöchster Anordnung mit dem kaiserlich russischen Ministerium abgewechselte Erklärung d. d. St. Petersburg den 1. November 1824 ist in Gemäßheit der kaiserlich russische Ukase vom 2.

Juni 1823 das zum Vortheil des allerhöchste Aerars ausgeübte Abzugsrecht,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 149. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/149&oldid=- (Version vom 29.12.2016)