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schon durch die Uebereinkunft vom 3. September 1772 abgestellt wurden, die Nachsteuern, welche die nämliche Uebereinkunft beibehalten hatte und alle anderen Gebühren gleicher Art. Demzufolge werden die gegenseitigen Unterthanen von nun an nicht nur alle schon durch die Artikel 1. und 3. der Uebereinkunft vom 3. September 1772 stipulirten Einrichtungen genießen, sondern sie werden für das Vermögen, welches ihnen durch testamentarische oder Intestat-Erbfolge oder durch Vertrag, Vermächtnis oder Schenkung zufallen wird, dann für die Ausführung des beweglichen Eigenthums und des Erlöses aus dem unbeweglichen Eigenthum, welches sie auf solche Art überkommen oder erworben haben, keiner Gebühr mehr unterworfen sein, und zwar weder unter dem Namen der Nachsteuer, noch unter einer andern Benennung.

Art. 2. Die Aufhebung der Nachsteuer findet sohin Statt, welches auch der Beweggrund oder die Ursache der Ausführung der Güter, des Geldes und andern beweglichen Eigenthums sei. Sie erstreckt sich nicht allein auf die Gebühren, welche in die Kassen des Staates oder des Souverains, sondern auch auf jene, welche in die Kassen der Gemeinden, Städte, Märkte, frommen Stiftungen, Ritterorden, Patrimonialgerichtsbarkeiten, Korporationen und moralischer Personen oder welch immer für Individuen fließen, so zwar, daß keine der besagten Kassen irgend eine der unter dem Namen Nachsteuer begriffenen Gebühren fordern oder erheben kann, ohne daß jedoch die Betheiligten sich entschlagen könnten, die nämlichen Gebühren zu zahlen, welchen in ihrem Lande die Eingebornen selbst in Ansehung ihres Eigenthums und ihrer Erbschaften unterworfen sind oder unterworfen werden sollen.

Art. 3. Zu diesem Ende erklären Ihre Majestäten der König von Bayern und der König von Sardinien durch gegenwärtige Uebereinkunft ausdrücklich die Stipulationen des Artikels 5. und des Separat- und Zusatz- Artikels der Uebereinkunft vom 3. September 1772, sowie alle Edikte, innigliche Patente, Gesetze, Verordnungen, Statuten, Beschlüße, Gewohnheiten und Privilegien, welche entgegenstehen könnten, von nun an für kraftlos; sie sollen den beiderseitigen Unterthanen gegenüber, für die in den beiden. vorstehenden Artikeln bezeichneten Fällen als nicht geschehen und erlassen angesehen werden.

Art. 4. Die besagten Erben, Legatarien, Erwerber oder Donatarien, nachdem sie sich in den Besitz der durch Erbschaften, Legate, Geschenke oder in anderer Art erworbenen Gegenstände gesetzt haben, sollen, wenn sie im Besitze und Genuße dieser Gegenstände bleiben wollen, deshalb nicht gehalten sein, sich Naturalisations-Dekrete zu verschaffen; ihre Personen und ihr Eigenthum sollen in diesem Falle keiner andern Auflage oder irgend einer Steuer als denen unterworfen sein, welchen die

Personen und das Eigenthum der eigenen und eingebornen Unterthanen

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 151. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/151&oldid=- (Version vom 29.12.2016)