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des Landes unterworfen sind, oder unterworfen werden sollen, und man wird sich auch in den beiderseitigen Gerichtshöfen nach den Bestimmungen des Artikel 4. der besagten Uebereinkunft von 1772 richten.

Art. 5. Die in den vorstehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen sollen jedoch in beiden Staaten den Gesetzen über die Auswanderung und die Militär-Pflicht ihrer beiderseitigen Unterthanen keinen Abbruch thun.

Art. 6. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft sind auf alle in den gegenwärtig zu den Staate der beiden contrahirenden Mächte gehörigen Gebietstheilen seit der Convention von 1772 eröffneten Erbschaften, so wie auf alle seit dieser Epoche in diesen Ländern sich ergebebenen Fälle gleichmäßig anwendbar, unbeschadet jedoch bereits entschiedener Sachen und rechtskräftiger Vergleiche.

Bekannt gemacht mit Erlaß des königlich bayerischen Staats-Ministeriums des königlichen Hauses und des Aeußern vom 9. Januar 1831.

Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern, f. d. J. 1831, Nr. 3. S. 27-32.



Anlage.
Staats-Vertrag vom Jahre 1772.

Entbieten Unsern Gruß und Gnade zuvor, und geben hiermit gnädigst zu vernehmen: Was massen zwischen Seiner Majestät des Königs von Sardinien etc..etc. und Uns wegen einer vollkommenen Gleichheit und Reciprocität in Erbschaftssachen zu Behuf beiderseitiger Unterthanen unterm 3. September des abgewichenen Jahres für eine Convention abgeschlossen worden, welche von Worte zu Worte folgender Gestalten lautet:

Nachdem des Königs von Sardinien Majestät etc. und Seine Churfürstliche Durchlaucht in Bayern etc. etc. gleiche Begierde hegen, nicht all^ ein die unter beiden Höfen von Alters her bestehende Einigkeit, Freundschaft und gute Verständnis welche Seiner Sardinischen Majestät königliche Vorfahren mit dem durchlauchtigsten Hause Bayern ohne Unterlaß gepflogen haben, immer mehr und mehr zu beseitigen, sondern auch die beglückenden Wirkungen deren beiderseitigen Unterthanen, durch die Erleichterung der Freund- und Blutfreundschafts-Banden, der Commerzien und Correspondenzen genießen zu lassen. So haben Sie Sich entschlossen, alle entgegenstehende Hindernisse aus dem Wege zu räumen und sonderlich eine durchgängige Gleichheit, und eine vollständige Reciprocität in Erbschaftssachen zwischen beiderseitigen Unterthanen hierinnfalls einzuführen.

Zu dem Ende haben sich die unterzeichneteu Bevollmächtigte Minister, benanntlichen der Herr Don Joseph Maria Vinzens Franz Lascaris

Graf von Castella. der Grafschasten Vintimille, Freiherr von Desferres,

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 152. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/152&oldid=- (Version vom 3.1.2017)