Vice versa die Unterthanen Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu
Bayern, welche aus den Staaten Seiner Majestät des Königs von Sardinien
die fahrende Erbschaften oder den aus denen ihnen in den Staten
Seiner bemeldten Majestät angefallenen Erbschaften erlösten Werth
aus den Landen Seiner Majestät zu führen verlangten, sollen für bemeldete
Ausführung zu Handen des Kammerzahlmeisters Sr. Majestät nur
ein einzelnes und unveränderliches Recht 5 pr. Cento des ausführenden
Werths erlegen, ohne daß solche in Rücksicht der bemeldten Ausführung
zu andern und größern Rechten angehalten werden können.
Und im Falle, daß die Unterthanen Sr. bemeldten Churfürstlichen Dnrchlaucht, welche in den Staaten Seiner Majestät eine Erbschaft wird angefallen sein, aus der Sardinischen Domination die heraus bezogenen Habschaften, oder den Werth derselben nicht führen wollten, so soll von ihnen unter keinem Vorwande, was immer selber sei, keine andere Rechte, als diejenigen, welchen die eigene und eingeborene Unterthanen Sr. Maj. des Königs von Sardinien unterworfen sind, verlangt werden.
Gegenwärtiger abgesonderter Artikel soll nur einen und den nämlichen Act mit der oben ermeldten Convention machen, und die nämliche Kraft und Giltigkeit, als wenn solcher darin von Worte zu Worte gesetzt wäre, haben; wird gleichfalls ratisicirt, registrirt, publicirt, und sofort seines vollen Inhalts auf die nämliche Weise und zu nämlichen Zeitpunkt, welcher zu der Ratification, Registriung, Publicirung und Vollziehung der oben ermeldeten Convention ist festgesetzt worden, in starke Vollziehung gebracht werden.
Dessen zu wahrer Urkund haben wir gevollmächtigte Ministern Sr. Majestät des Königs von Sardinien, und Seiner Churfürstlichen Durchlaucht zu Bayern in Kraft unserer beiderseitigen Vollmachten gegenwärtigen abgesonderten Artikel unterzeichnet und mit unsern Insiegeln gefertigt.
So geschehen Turin den 3. September 1772.
Gleich wie nun diese Convention, und abgesonderter Artikel, den dritten Oktober darauf hin sowohl von Seiner Majestät des Königs von Sardinien, als von Uns in allen und jeden darin enthaltenen Artikeln, Punkten und Klauseln begenehmigt, ratificirt und bestätigt worden, mit dem beiderseitigen Versprechen, daß darauf unverbrüchlich und genauest gehalten, und weder directe noch indirecte, auf welcherlei Art und Weise es auch immer geschehen könnte, dawider gethan, noch gehandelt werden solle. Also auch ergehet hiermit an alle Eingangs ersagte Unsere Hofraths- und Hofkammer-Präsidenten, Vize-Präsidenten,
Hofkriegsraths-Direktoren, Vitzdomen, Statthalter, Vize-Statthalter, Kanzler,
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 156. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/156&oldid=- (Version vom 1.1.2017)