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Räthe, Rentmeister, Pfleger, Pflegs-Commissarien, Verwaltern Richter, Kaftner, Mautner und andere Unsere Beamten nicht weniger an die von Unser lieben getreuen Landschaft der dreyen Städten; und insgemein an alle Unsere Unterthanen, Unser gnädigster und ernstlicher Befehl, dieser Convention in all und jeden Punkten nicht nur gebührend und gehorsamst auf das genaueste nachgeben und dawider auf keinerlei Weise noch Wege zu handeln, sondern auch, damit solche zu jedermänniglicher Wissenschaft gelangen, und gesetzmäßig beobachtet werden möge, gegenwärtig unser gnädigstes General-Mandat allenthalben öffentlich publiziren zu lassen.

Dessen versehen wir Uns gnädigst.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 17. November 1772.

Mayr Gen. Samml. d. J. 1784. Bd. I. Nr. 41. S. 354.

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17. Freizügigkeits-Vertrag mit dem Königreich Dänemark.

Seine Majestät der König von Bayern haben Sich mit Seiner Majestät dem König von Dänemark, in Betracht der Beschwernisse, welche mit dem bisher von den um- und wegziehenden Landeseingesessenen, auch in Erbschafts- und andern Fällen, geforderten Abzugs- oder Abschußgelde verknüpft sind, dahin vereinigt, dieses Abzugs- oder Abschußrecht nunmehr zwischen dem Königreich Bayern einerseits und den gesammten königlich dänischen Landen (so wie solches bereits zu Folge des 18. Artikels der deutschen Bundesakte vom 8. Junius 1815 und des Beschlußes der deutschen Bundesversammlung vom 23. Junius 1817 in Rücksicht der Herzogthümer Holstein und Lauenburg geschehen) andererseits gänzlich abzustellen und aufzuheben.

Demnach soll von keinem künftigen Vermögens-Uebergange aus dem Königreiche Bayern in die gesammten königlich dänischen Lande, gleichwie aus diesen in das Königreich Bayern, solcher Vermögens-Uebergang mag sich nun durch Auswanderung oder Erbschaft, Legat, Braut-Schatz, Schenkung oder auf andere Art ergeben so wie auch von den königlich bayerischen Unterthanen, welche in den gesammten königlich dänischen Landen künftig Erbschaften zu erheben haben, und solche in das Königreich Bayern ziehen und transportiren, und gegenseitig eben so bei Vermögens- Ausgang aus dem Königreich Bayern in die königlich dänischen Staaten kein Abschuß, Nachsteuer, Zehent oder Abzugsgeld unter irgend einer Benennung gefordert, noch beigetrieben werden.

Unter dieser wechselseitigen Aufhebung sind beiderseitig nicht begriffen

alle diejenigen Abgaben, welche ohne Rücksicht darauf, ob das Objekt

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 157. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/157&oldid=- (Version vom 2.8.2019)