Da in dem zwischen Seiner römisch- auch österreich-kaiserlichen und königlichen Majestät, dann zwischen Seiner französisch-kaiserlichen und königlichen Majestät am 26. Dezember 1805 zu Preßburg abgeschlossenen Frieden mehrere Bestimmungen enthalten sind, durch welche Unsere Staaten nicht nur einen neuen Zuwachs, sondern auch sowohl ihre bisherigen äußern und innern staatsrechtlichen Verhältniße eine Abänderung erhalten haben, wohin vorzüglich die Artikel 7, 8, 12, 14 und 15 gehören, so verordnen Wir, daß dieser Friedens-Tractat in allen Puncten, welche Unsre Staaten und die Uns garantirten Souveränetäts-Rechte betreffen, als ein pragmatisches Gesetz angesehen werden solle; und Wir weisen hierdurch Unsere Ministerien, Landeskollegien, Landschaften und sämmtliche Unterthanen, wessen Standes sie sind, ernstlich an, sich genau darnach zu richten, und sich aller Verbindungen und Rekurse zu enthalten, die Unseren Souveränetäts-Rechten entgegen sind.
München den 31. Januar 1806.
Wir Napoleon von Gottes Gnaden und durch die Konstitution Kaiser der Franzosen und König von Italien, haben den am 26. Dezember 1805
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 179. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/179&oldid=- (Version vom 31.7.2018)