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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

IV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verzichten sowohl für Sich als Ihre Erben und Nachfolger auf denjenigen Theil des venetianischen Staates, auf welchen Sie nach Inhalt der Friedensschlüße von Campo-Formio und von Lüneville Ansprüche zu machen hätten. Dieser Theil des venetianischen Staates soll für ewige Zeiten mit dem Königreiche Italien vereinigt werden.

V. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennen Se. Majestät den Kaiser der Franzosen als König von Italien an. Allein man ist darin übereingekommen, daß in Gemäßheit der von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen in dem Augenblicke, als Sie die italienische Krone auf Ihr Haupt setzten, gegebenen Erklärung die Kronen von Frankreich und Italien von der Zeit an, als die in besagter Erklärung benannten Mächte, die darin enthaltenen Bedingnisse erfüllt haben werden, für immer getrennt, und in keinem Falle auf dem nämlichen Haupte vereinigt werden können. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verbindet Sich, sobald der Fall der Trennung besagter Kronen eintrifft, denjenigen als König von Italien zu erkennen, den Se. Majestät der Kaiser der Franzosen als Ihren Nachfolger im Königreich von Italien ernennen wird.

VI. Ihre Durchlauchten, die Kurfürsten von Bayern, Württemberg und Baden und die Batavische Republik, als die mit Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien in diesem Kriege alliirt waren, sollen in dem gegenwärtigen Friedens-Tractat mit inbegriffen sein.

VII. Die Kurfürsten von Bayern und Württemberg nehmen den Königstitel an, ohne jedoch aufzuhören Glieder des deutschen Bundes zu sein. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich erkennt sie in dieser Würde.

VIII. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich leistet sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und resp. Nachfolger auf nachbenannte Fürstenthümer, Herrschaften, Domainen und Gebiete Verzicht, und überläßt und tritt ab an Se. Majestät den König von Bayern die Markgrafschaft Burgau und was dazu gehört, das Fürstenthum Eichstädt, denjenigen Theil des Gebietes von Passau, der Sr. königlichen Hoheit, dem Kurfürsten von Salzburg gehörte, und zwischen Böhmen, Österreich, der Donau und dem Inn gelegen ist, ferner die Grafschaft Tyrol, mit Inbegriff der Fürstenthümer Brixen und Trient; die sieben Herrschaften im Voralbergischen mit ihren Inklavirungen, die Grafschaft Hohenems, die Grafschaft Königsegg, Rothenfels, die Herrschaften Tettnang und Arzen und die Stadt Lindau nebst ihrem Gebiete.

An Se. Majestät den König von Württemberg die fünf sogenannten Donaustädte, nämlich: Ehingen, Munderkingen, Reidlingen, Mengen und

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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 181. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/181&oldid=- (Version vom 31.7.2018)