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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

In Beziehung auf die Schulden hat man sich dahin verstanden, daß der neue Besitzer nur für jene Schulden hafte, welche von Anlehen, wozu die Stände ihre förmliche Einwilligung gaben, oder von Administrations-Ausgaben herrühren.

XII. Die Würde eines Großmeisters des deutschen Ordens, die Gerechtsame, Domainen und Einkünfte, welche vor dem gegenwärtigen Kriege, von Mergentheim, als dem Hauptorte besagten Ordens, dependirten, alle übrigen Gerechtsamen, Domainen und Einkünfte, welche zur Zeit der Auswechselung dieses Traktats mit dem Großmeisterthum verbunden sind, deßgleichen alle Domainen und Einkünfte, in deren Besitz sich zu der nämlichen Zeit der besagte Orden befinden wird, sollen demjenigen Prinzen des kaiserlichen Hauses, welchen Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich ernennen wird, in der Person und in jeder männlichen Linie nach dem Erstgeburtsrechte erblich überlassen werden. Se. Majestät der Kaiser Napoleon verspricht seine guten Dienste, damit Se. königliche Hoheit, der Erzherzog Ferdinand, sobald wie möglich, eine gänzliche und volle Entschädigung in Deutschland erhalte.

XIII. Se. Majestät der König von Bayern kann die Stadt und das Gebiet von Augsburg in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben und ganz eigen und mit aller Souveränetät besitzen.

Se. Majestät der König von Württemberg kann gleicherweise die Grafschaft Bondorf in Besitz nehmen, sie seinen Staaten einverleiben und ganz eigen mit voller Souveränetät besitzen. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verspricht, hierin keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.

XIV. Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden werden über die ihnen hier abgetretenen Ländereien sowohl, als über ihre alten Staaten die vollständige Souveränetät und alle Gerechtsame, die damit verbunden und ihnen von Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen und Könige von Italien garantirt sind, so und auf die nämliche Weise ausüben, wie Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich, und Se. Majestät der König von Preußen sie über ihre deutschen Staaten ausüben. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich verpflichtet sich, sowohl als Chef des Reichs, als auch als Mitstand, der Ausübung alles desjenigen, was besagte Ihre Majestäten der König von Bayern und von Württemberg und Seine Durchlaucht der Kurfürst von Baden rücksichtlich dieser ihrer Souveränetäts-Rechte gethan haben, oder erst noch thun werden, keinerlei Hinderniß in den Weg zu legen.

XV. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich entsagt sowohl für sich, seine Erben und Nachfolger, als auch für die Prinzen seines Hauses, ihre Erben und Nachfolger, allen Gerechtsamen der

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 183. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/183&oldid=- (Version vom 31.7.2018)