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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

Souveränetät sowohl, als des Lehenrechtes, allen und jeden wirklichen oder eventuellen Ansprüchen auf alle Staaten, keinen ausgenommen, in deren Besitze Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg und Se. Durchlaucht der Kurfürst von Baden sind, und überhaupt auf alle in den bayerischen, fränkischen und schwäbischen Kreisen liegende Staaten, Domainen und Gebiete, so wie auch allen auf diesen Domainen und Gebieten haftenden Titeln. Alle Ansprüche, sie mögen wirkliche oder eventuelle sein, welche besagte Staaten auf das Haus Österreich oder gegen die Prinzen desselben haben mögen, sind und bleiben demnach für immer erloschen. Jedoch haben die im gegenwärtigen Artikel enthaltenen Renunciationen keine Beziehung auf das Eigenthum, welches durch den Artikel XI Ihren königlichen Hoheiten den Erzherzogen zugetheilt worden ist, oder in Kraft des Art. XII noch erst zugetheilt werden soll.

XVI. Die Domainial-Dokumente oder Titel und die Archive, die Pläne und Karten der in Kraft gegenwärtigen Traktats abgetretenen verschiedenen Länder, Städte und Festungen sollen drei Monate nach erfolgter Ratifikation denjenigen Mächten, in deren Besitz sie kommen, ausgeliefert werden.

XVII. Se. Majestät der Kaiser Napoleon garantirt die Integrität des österreichischen Staates in dem Zustande, in welchem er zu Folge gegenwärtigen Friedens-Traktats kommen wird, so wie die Integrität der in den Art. XI und XII den Prinzen des Hauses Österreich angewiesenen Besitzungen.

XVIII. Die hohen Kontrahenten erkennen die Unabhängigkeit der helvetischen Republik, in dem Zustande, in welchem sie sich nach Inhalt der Modiations-Akte befindet, so wie die Unabhängigkeit der batavischen Republik.

XIX. Die von Frankreich und seinen Alliirten gemachten kriegsgefangenen Österreicher, und die von Österreich gemachten kriegsgefangenen Franzosen und deren Alliirte, die bereits noch nicht ausgeliefert sind, sollen vierzig Tage nach Auswechselung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats ausgeliefert werden.

XX. Alle Verbindungen und Handlungs-Verhältnisse sollen in den beiden Staaten auf den nämlichen Fuß, worauf sie vor dem gegenwärtigen Kriege standen, wieder hergestellt werden.

XXI. Se. Majestät der Kaiser von Deutschland und Österreich und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen und König von Italien werden unter sich in Beziehung auf Rang und Etiquette das nämliche Zeremoniel, wie vor dem gegenwärtigen Kriege, beobachten.

XXII. Fünf Tage nach Auswechselung der Ratifikationen gegenwärtigen Traktats werden die Stadt Preßburg und ihre Umgebungen in einer Entfernung von sechs Meilen geräumt.

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/184&oldid=- (Version vom 31.7.2018)