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G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858

von Marignola, dem Weg nach dem Bergfluße, welcher nach San-Maria di Campiglio, Campo und den Berg Campio führen; an den Fluß Maledria wieder herunter nach Brigita und Dimaro, bis an den Einfluß des Maledria in den Bergstrom Nas, von da zieht sie sich diesen Strom hinauf durch Rovinna, Mastotina, Piano la Sega, Polizzano, Cusiana, bis an die Mündung des Bergstromes Pei, dann diesen Strom wieder hinauf durch Colentino, Celadizo, Copolo, Pejo, und den Bergstrom Nocerivo, ehemals Nauno, gleichfalls hinauf bis nach Monte del Carno di San Signori, welcher den Gränzpunkt zwischen dem Königreich Italien, der Schweiz und dem Tirol ausmacht; auf diese Art befindet sich der Berg Tonal in den Punkten, welche weder befestigt, weder als Schanzen angelegt, noch militärisch besetzt werden dürfen.

Art. 3. Es darf ferner kein Festungswerk oder Schanze auf der in dem vorigen Artikel bestimmten Militärlinie und in einer Entfernung von 500 Klaftern nordwärts von derselben, nämlich von der Seite des deutschen Tirols, errichtet werden. In den Bedingungen der drei vorhergehenden Artikel sind jedoch die Garnisonen und gewöhnlichen Truppen-Abtheilungen nicht begriffen, welche zur Aufrechterhaltung der Polizei, und dazu bestimmt sind, den landesherrlichen Gesetzen Nachdruck zu verschaffen.

Art. 4. Dem ersten Artikel des Protokolls zufolge, welches bei Übergabe des Tirols an Seine Majestät den König von Bayern geführt wurde, war ein Theil des italienischen Tirols für den König von Italien vorbehalten worden; diese Verfügung wird durch gegenwärtigen Traktat als nichtig erklärt, und erwähnte Seine Majestät der König von Bayern soll sogleich in den Besitz dieses Theils vom italienischen Tirol gesetzt werden, damit Er, seine Erben und Nachfolger, ingleichen alle Prinzen seines Hauses, ihre Erben und respektiven Nachfolger ihn in voller und ungetheilter Souveränetät, wie die übrigen Staaten des Hauses, jedoch nach der in den Artikeln 1, 2 und 3 bestimmten Einschränkungen genießen können.

Art. 5. Die Genehmigungen des gegenwärtigen Traktats sollen in Zeit von zwölf Tagen, und noch eher, wenn es möglich ist, ausgewechselt werden.

Geschehen zu München den 25. Mai 1806.

Unterschriften
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1807. Nr. 8. S. 289.



6. Gränz-Berichtigungs-Vertrag zwischen Bayern und Württemberg vom 3. Juni 1806.

La Ligne de démarcation commence à la frontière territoriale, qui a subsisté jusqu’ici entre la Principauté d’Ellwangen et la Comté d’Oettingen

Empfohlene Zitierweise:
G. M. Kletke (Hrsg.): Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern in Bezug auf Justiz-, Polizei-, Administrations-, Territorial- u. Grenz-; Bundes-, Kirchen-, Militär-, Handels-, Schifffahrt-, Post-, Eisenbahn-, Telegraphen- und Münz-Angelegenheiten: von 1806 bis einschließlich 1858. Friedrich Pustet, Regensburg 1860, Seite 193. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/193&oldid=- (Version vom 31.7.2018)