Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/196

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Ihre Durchlauchten die Fürsten von Nassau-Usingen und von Nassau-Weilburg: den Herrn Johann Ernst Freiherrn von Gagern, Höchstihren Minister.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen: Herrn Franz Xaver von Fischler.

Ihre Durchlauchten die Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg: denselben Herrn Franz Xaver von Fischler.

Seine Durchlaucht der Fürst von Ysenburg-Birstein: den Herrn von Greuhm, Höchstihren Präsidenten und Bevollmächtigten.

Seine Durchlaucht der Herzog von Ahremberg: den Herrn Dürant St. André.

Der Graf von der Leyen: den Herrn Durant St. André.

welche nach wechselseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten über folgende Artikel übereingekommen sind:

Art. 1. Die Staaten Ihrer Majestäten der Könige von Baiern und Württemberg, Ihrer Durchlauchten der Kurfürsten Erzkanzler und von Baden, des Herzogs von Berg und Cleve, des Landgrafen von Hessen-Darmstadt, der Fürsten von Nassau-Usingen und Nassau-Weilburg, von Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, von Salm-Salm und Salm-Kyburg, des Fürsten von Ysenburg-Birstein, des Herzogs von Ahremberg, des Fürsten von Lichtenstein und des Grafen von der Leyen werden auf ewig von dem Territorium des deutschen Reiches getrennt, und unter sich durch eine besondere Konföderation unter dem Namen: „Rheinische Bundesstaaten“ vereinigt.

Art. 2. Jedes deutsche Reichsgesetz, welches Ihre Majestäten und Durchlauchten die Könige, Fürsten und den Grafen, die in dem vorhergehenden Artikel benannt sind, Ihre Unterthanen, Staaten oder Theile derselben bisher betraf, oder verband, soll künftig in Hinsicht Ihrer Majestäten und Durchlauchten und des gedachten Grafen, Ihrer Unterthanen und respective Staaten, null und nichtig und von keiner Wirkung sein. Hievon sind jedoch ausgenommen die Rechte, welche die Gläubiger und Pensionisten durch den Receß von 1803 erlangt haben, desgleichen die Verfügungen des 39. Artikels dieses Receßes in Betreff der Rheinschiffahrt-Octroi, welche noch ferner nach ihrem ganzen Inhalte sollen in Vollzug gesetzt werden.

Art. 3. Jeder der konföderirten Könige und Fürsten wird auf jene seiner Titel, welche irgend einen Bezug auf das deutsche Reich ausdrücken, Verzicht leisten und vom ersten des nächsten Monats August dem Reichstage seine Trennung von dem deutschen Reiche anzeigen lassen.

Art. 4. Seine kurfürstliche Gnaden der Erzkanzler nimmt den Titel eines Fürsten Primas und Altesse Eminentissime an. Der Titel: Fürst

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 2. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/196&oldid=- (Version vom 31.7.2018)