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ihrem Gebiete, die Stadt und das Amt Königswinter, das Amt Villich, gemäß der von Seiner Durchlaucht dem Herzog von Nassau gemachten Abtretung.

Art. 21. Seine Durchlaucht der Großherzog von Hessen-Darmstadt vereinigt mit seinen Staaten die Burggrafschaft Friedberg, und zwar so lange, als der gegenwärtige Burggraf lebt, mit der Souveränetät allein: nach dem Absterben des Burggrafen aber zugleich auch mit vollem Eigenthum.

Art. 22. Seine Hoheit der Fürst Primas verbindet mit seinen Staaten, und wird mit voller Souveränetät und Eigenthum die Stadt Frankfurt und ihr Gebiet besitzen.

Art. 23. Seine Durchlaucht der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen erhält mit voller Souveränetät und Eigenthum die Herrschaften Achberg und Hohenfels, welche zur Kommende Alschhausen gehören, und die Klöster Klosterwald und Habsthal; desgleichen die Souveränetät über die ritterschaftlichen Besitzungen, welche innerhalb seiner gegenwärtigen Besitzungen und jener Gebiete nördlich der Donau liegen, über welche sich in der Folge dieses Traktats seine Souveränetät erstrecken soll, namentlich die Herrschaften Gemmerdingen und Hettingen.

Art. 24. Ihre Majestäten die Könige von Bayern und Württemberg, Ihre Durchlauchten die Großherzoge von Baden, Berg und Hessen-Darmstadt, Seine Hoheit der Fürst Primas, und Ihre Durchlauchten der Herzog und der Fürst von Nassau, die Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen, Salm-Kyburg und Ysenburg-Birstein und der Herzog von Ahremberg haben alle Souveränetätsrechte auszuüben und zwar

Seine Majestät der König von Bayern: über das Fürstenthum Schwarzenberg, die Grafschaft Kastell, die Herrschaften Speckfeld und Wiesentheid, die Dependenzen des Fürstenthums Hohenlohe, welche in der Markgrafschaft Ansbach und im Gebiete von Rothenburg liegen, namentlich das Oberamt Schillingsfürst und Kirchberg, die Grafschaft Sternstein, die Fürstenthümer Oettingen, die Besitzungen des Fürsten von Thurn und Taxis nördlich des Fürstenthums Neuburg, die Grafschaft Edelstetten, die Besitzungen des Fürsten und der Grafen Fugger, das Burggrafenthum Winterrieden, und endlich die Herrschaften Buxheim und Tannhausen, so wie über die Totalität der Heerstraße von Memmingen nach Lindau.

Seine Majestät der König von Württemberg: über die Besitzungen der Fürsten und Grafen von Truchseß Waldburg, die Grafschaften Brindt, Egloffs, Gutenzell, Heppbach, Ißny, Königseck-Aulendorf, Ochsenhausen, Roth, Schussenried und Weissenau, die Herrschaften Mirtingen und Sulmingen, Neu-Ravensberg, Tannheim, Werlhausen und Weingarten, mit Ausnahme der Herrschaft Hagenau, die Besitzungen des

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Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 5. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/199&oldid=- (Version vom 4.5.2018)