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entspringenden Einkünfte. In Betreff der Auflagen sollen ihre Domainen und Güter mit den Gütern und Domainen derjenigen Fürsten gleichgestellt werden, unter deren Souveränetät sie, zufolge gegenwärtigen Traktats, kommen; oder wenn kein Prinz dieses Hauses Immobilien besäße, so sollen sie den Domainen und Gütern der am meisten privilegirten Klasse gleichgehalten werden. Diese Domainen und Rechte können an keinen der Konföderation fremden Souverain verkauft oder auf andere Art veräußert werden, wenn sie nicht zuvor dem Fürsten, unter dessen Souveränetät sie stehen, angeboten worden sind.

Art. 28. In Kriminalsachen genießen die jetzt regierenden Fürsten und Grafen, und ihre Nachfolger das Austrägalrecht, d. i. von ihnen Ebenbürtigen gerichtet zu werden, und in keinem Falle kann die Konfiskation ihrer Güter angesprochen werden oder Statt haben. Allein die Einkünfte können während der Lebenszeit des Verurtheilten sequestrirt werden.

Art. 29. Die konföderirten Staaten tragen zur Bezahlung der jetzigen Kreisschulden nicht allein in Hinsicht ihrer vorigen Besitzungen bei, sondern auch wegen jener Gebiete, die ihrer respectiven Souveränetät durch diesen Vertrag unterworfen werden. Die Schulden des schwäbischen Kreises fallen Ihren Majestäten den Königen von Bayern und Württemberg, dann Ihren Durchlauchten dem Großherzoge von Baden, dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen und Sigmaringen, - von Lichtenstein und von der Leyen, zur Last, und werden unter dieselben nach Maßgabe ihrer künftigen Besitzungen in Schwaben getheilt.

Art. 30. Die besondern Schulden eines jeden Fürstentums, Grafschaft oder Herrschaft, welche unter die Souveränetät eines der konföderirten Staaten kommen, sollen zwischen dem genannten Staate und den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen nach Verhältniß der Einkünfte getheilt werden, welche gedachter Staat erwirbt, und denjenigen, welche die Fürsten und Grafen nach obigen Stipulationen zu behalten haben.

Art. 31. Es bleibt den jetzt regierenden Fürsten oder Grafen und ihren Erben frei, ihren Wohnsitz zu wählen, wo sie wollen, wenn sie sich in den Staaten eines Mitgliedes oder Alliirten der rheinischen Konföderation oder in einem ihrer souveränen Besitzungen außer dem Districte der genannten Konföderation aufhalten, wo sie ihre Einkünfte oder Kapitalien beziehen können, ohne deshalb irgend einem Zwange oder einer Abgabe unterworfen zu sein.

Art. 32. Die bei der öffentlichen Verwaltung der Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften angestellten Individuen, welche Kraft des gegenwärtigen Traktats unter die Souveränetät eines der konföderirten Staaten kommen sollen, und deren Beibehaltung in ihrem Dienste der Souverän nicht für dienlich hält, werden eine Pension genießen,. die derjenigen gleich

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 8. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/202&oldid=- (Version vom 31.7.2018)