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sein wird, welche die Gesetze oder Verordnungen des Staates den Staatsdienern vom nämlichen Grade bewilligen.

Art. 33. Die Mitglieder der militärischen oder religiösen Orden, welche zufolge des gegenwärtigen Traktats entsetzt oder säcularisirt werden könnten, erhalten eine lebenslängliche und jährliche Pension, welche ihren bisherigen Einkünften, ihrer Würde und ihrem Alter angemessen, und auf die Güter, woran sie die Nutznießung hatten hypothezirt ist.

Art. 34. Die Könige, Großherzoge, Herzoge und konföderirten Fürsten entsagen, jeder für sich, seine Erben und Nachfolger, jedem jetzt bestehenden Rechte, welches sie haben oder in Anspruch nehmen könnten über die Besitzungen anderer konföderirten Mitstände, so wie sie sind, und so wie sie zufolge dieses Traktats sein sollen. Die eventuellen Rechte der Nachfolge bleiben allein vorbehalten; doch nur für den Fall, wenn ein Haus oder eine Linie erlöschen sollte, welche dermalen die Gebiete, Dommainen und Güter, über welche die obgedachten Rechte sich erstrecken können, als Souverän besitzt, oder Kraft des gegenwärtigen Traktats besitzen soll.

Art. 35. Zwischen dem Kaiser der Franzosen und den Staaten des rheinischen Bundes, insgesammt und einzeln genommen, soll eine Allianz Statt haben, kraft welcher jeder Kontinental-Krieg, welchen einer der kontrahirenden Theile zu führen hätte, für alle Andern zur gemeinen Sache wird.

Art. 36. Im Falle eine dieser Allianz fremde und benachbarte Macht sich bewaffnet, sollen die hohen kontrahirenden Mächte ebenfalls auf die Anforderung, welche der Minister eines konföderirten Staates desfalls zu Frankfurt machen wird, sich bewaffnen um nicht unvorbereitet überfallen zu werden.

Da das Kontingent, welches ein jeder von den Alliirten zu stellen hat, in vier Viertel zu theilen ist, so wird der Bundestag bestimmen wie viele Viertel mobil gemacht werden sollen. Allein die Bewaffnung soll erst dann Statt haben, wenn eine diesfallsige Einladung von Seiner Majestät dem Kaiser und König an jede der alliirten Mächte erfolgt.

Art. 37. Seine Majestät der König von Bayern machen sich verbindlich, die Städte Augsburg und Lindau zu befestigen, im ersten dieser beiden Plätze ein Artillerie-Etablissement zu errichten, und jederzeit zu unterhalten; am zweiten Orte aber einen hinlänglichen Vorrath an Flinten und Munition zu haben, der als Reserve dienen soll, desgleichen in Augsburg Bäckereien anzulegen, um einen Vorrath Zwieback backen lassen zu können, damit im Falle eines Krieges der Marsch der Armeen keinen Aufenthalt leide.

Art. 38. Das von jedem der Alliirten, im Falle eines Krieges, zu stellende Kontingent ist festgesetzt, wie folgt:

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 9. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/203&oldid=- (Version vom 3.1.2017)