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gefertigt; eine Abschrift davon ist den Administrativbehörden zugestellt worden, um solche in dem Archiv zu hinterlegen und weiter bekannt zu machen.

Geschehen zu München den 8. September 1806.

 Montgelas.  Fririon.


présent procès-verbal en six expéditions, copie en a été remise aux autorités administratives, pour être déposée aux archives, et notifiée par elles à leur dépendances.

Fait a Munich le 8. Septembre 1806.

 Montgelas.  Fririon.


Nürnberg den 15. September 1806.

(L. S.) Königlich Bayerischer Magistrat.
Winkopp der rheinische Bund Heft 1. S. 152. u. Heft 2 S. 262.


11. Königlich Allerhöchste Ratifications-Urkunde vom 18. Juli 1807

des mit dem Großherzogthum Würzburg unterm 12. Juni 1807 über die interponirten ritterschaftlichen Besitzungen abgeschlossenen Staats-Vertrages.
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern.

Urkunden und bekennen hiermit für Uns und Unsere Nachfolger, daß unterm 12. Juni 1807 zwischen Unserm und den großherzoglich Würzburgischen Bevollmächtigten, den Landesdirektions-Räthen Stupp und Heffner, über die in dem Art. XXV. der Konföderations-Akte vorgeschriebenen Abtheilung der interponirten ritterschaftlichen Besitzungen, unter Vorbehalt Unserer und Seiner kaiserlich königlichen Hoheit des Erzherzog - Großherzogs von Würzburg Genehmignng zu Schweinfurt eine gütliche Uebereinkunft zu Stande gebracht worden ist, welche von Wort zu Wort also lautet:

Nachdem Seine königliche Majestät von Bayern und Seine kaiserlich königliche Hoheit der Erzherzog - Großherzog von Würzburg beschlossen haben, die zwischen den königlichen Staaten und dem Großherzogthum Würzburg interponirten ritterschaftlichen Besitzungen in Gemäßheit des Art. XXV der rheinischen Konföderations-Akte durch gütliche Uebereinkunft abzutheilen, und hiezu königlicher Seits der Landesdirektionsrath Stupp großherzoglich Würzburgischer Seits der Landesdirektionsrath Heffner als bevollmächtigte Kommissarien ernannt worden; so sind dieselben nach Auswechselung der beiderseitigen Vollmachten unter Vorbehalt der allerhöchsten Genehmigungen über nachstehende Artikel übereingekommen.

Art. 1. Bei der vielfachen Vermischung der beiderseitigen Territorien soll zur Beseitigung aller Zweifel und Discussionen, was als

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 19. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/213&oldid=- (Version vom 26.9.2018)