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Art. 9. Kantonisten, welche aus den an das Großherzogthum Würzburg fallenden Orten allenfalls ausgehoben worden sind, werden mit den betreffenden Grundlisten in Zeit von 2 Monaten nach geschehener Ratifications-Auswechselung, oder wo möglich, noch früher an dem nächsten Gränz-Orte, oder wo es sonst am zulänglichsten scheinen wird, übergeben werden.

Art. 10. Akten, Urkunden und Depositen, welche Besitzungen und Unterthanen betreffen, die in gegenwärtiger Uebereinkunft begriffen sind, und sich bei königlichen oder großherzoglichen Behörden befinden, werden nach der festgesetzten Linie auf den Grund der wechselseitig anfertigenden Verzeichnisse binnen 6 Wochen nach der Ratifications-Auswechselung gegenseitig getreu ausgeliefert.

Art. 11. Die königlich bayerischer Seits zur Verwaltung der landesherrlichen Rechte angestellten Kommissarien und Individuen in denjenigen Distrikten, welche durch diesen Vertrag an das Großherzogthum Würzburg übergehen, werden der allerhöchsten Gnade und Großmuth Seiner kaiserlichen königlichen Hoheit des Erzherzog-Großherzogs besonders empfohlen.

Art. 12. Die bisherige Kantonal-Verfassung wird förmlich aufgelöst und hierbei nach folgenden Grundsätzen verfahren werden:

1. Die ritterschaftlichen Direktoren und Diener sind in Ansehung ihrer

bisher bezogenen Gehalte und Pensionen nach den Bestimmungen des §. 57 des Reichsdeputationsschlusses zu behandeln, - ihre fassionirten Besoldungen und Emolumente sollen nach den in ähnlichen Fällen zeither angewendeten Vorschriften regulirt werden, - zur Beurteilung dessen, was ein jeder bezogen hat, ist der Zeitpunkt des 1. Januar 1806 anzunehmen.

2. Die Abtheilung der Pensionen, und respective die Uebernahme der

Kantons-Bediensteten geschieht nach dem Verhältniß der Steuern, die jedem Souverän aus den subjicirten Rittergütern jeden Kantons zugefallen sind; jedoch wird man sich zu vereinigen suchen, damit jedes der betreffenden Individuen nach seinem ganzen Dienst- oder Pensions-Verhältniß ungetheilt an einen Souverän übergehe.

3. Die verfassungsmässig contrahirten und gehörig liquidirten Schulden

oder andere dergleichen Lasten, werden ebenfalls nach dem Verhältniß der jedem Souverän zugefallenen Rittersteuern übernommen.

4. Das gemeine Vermögen der ritterschaftlichen Kantone wird nach demselben

Verhältniß auf den Grund der Steuer-Matrikel vertheilt.

5. Die in den Registraturen und Archiven befindlichen Urkunden und

Papiere werden dergestalt gesondert, daß
a) diejenigen welche auf die vormalige Kantonal-Verfassung einzig Bezug
haben, bei demjenigen Souverän deponirt bleiben, welchem der größte Theil des aufgelösten Kantons zugefallen ist;

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 22. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/216&oldid=- (Version vom 26.9.2018)