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b) diejenigen Papiere, welche die einem Theile zugetheilten Schulden
oder Lasten, und das ihm zugewiesene Vermögen betreffen, auch an diesen abgeliefert werden;

c) Urkunden und Papiere, welche einzelnen ritterschaftlichen Familien

angehören, entweder diesen zurückgegeben, oder an die einschlägigen Behörden desjenigen Souveräns, unter dessen Hoheit sie sich befinden, ausgehändigt werden.

6. In Ansehung der Stiftungen und Institute, welche sich bei einem

der betreffenden Kantone befinden, geht, wenn sie fortbestehen können, die Aufsicht über dieselben, und über die Verwendung des Stiftungsfonds nach dem Stiftungsbriefe, an denjenigen Souverän über, in dessen Gebiet der größte Theil des ersagten Stiftungsfonds gelegen ist.

Dessen zu Urkunde ist gegenwärtige Uebereinkunft doppelt ausgefertigt, und von den beiderseitigen Bevollmächtigten unterzeichnet und besiegelt worden.

So geschehen Schweinfurt den 12. Juni 1807.

 (L. S.) Stupp,  (L. S.) Heffner,

Königlich Bayerischer Landes-  Großherzoglich Würzburgischer
 direktions-Rath.  Landesdirektions-Rath.

Da Wir diesen Vertrag nach seinem ganzen Inhalte genehmigt haben, so ratificiren und bestätigen Wir die vorstehende Vergleichs-Urkunde in allen ihren Punkten und Klauseln und versprechen für Uns und Unsere Nachfolger, dieselbe in allen ihren Artikeln zu erfüllen und aufrecht zu erhalten.

Dessen zur Urkund haben Wir die gegenwärtige Ratification eigenhändig unterschrieben und mit Unserm Königlichen geheimen Insiegel bedrucken lassen.

So geschehen am achtzehnten Julius des Jahres eintausend achthundert und sieben.

Max Joseph
 Freiherr v. Montgelas.
Reg.-Bl. f. d. Königr. Bayern f. d. J. 1807. Nr. 23. S. 1245 1253.


12. Staatsvertrag zwischen Seiner kaiserl. königl. apostolischen und Seiner königl. Majestät von Bayern d. d. München den 3. Dezember 1807 über die Salinen von Berchtesgaden und Hallein.

(Ratificirt zu Wien am 18. Dezember 1807, zu München am 28. Januar 1808.)
Wir Franz der Erste,
von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich etc.

Nachdem Wir es zu Unserem vorzüglichen Augenmerk genommen haben, die bestehenden freundnachbarlichen Verhältnisse mit der Krone

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 23. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/217&oldid=- (Version vom 28.9.2018)