Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/220

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Den Lattenberg, Rettelbach, Weiswand, Prechel, Anthaupten, dann die Gränzdifferenz in der Aschau und am hintern Steinbach, dann in der Reitwalze respective Schwegel.

§. 4. Von diesen contractmäßigen Verhauen und salzburgischer Vorgabe sind weiters ausgenommen die Waldungen Lattenberg, Rettenbach, Weiswand, Prechel, Anthaupten, dann die Gränzdifferenz in der Aschau, am hintern Steinbach, die Reiteralpe, respective Schwegel.

In diesen Waldbezirken soll Bayern ohne weitere Einmischung von Salzburg, wie bisher (durch die ohnehin gebrauchten Holzmeister, forsthaushaltmäßig) während obiger sechs Contractsjahre unangefochten und auch zinsfrei Holz hauen und zur Saline nach Reichenhall bringen, wenn in dieser Zeit ein definitiver Gränzvertrag zwischen Oesterreich und Bayern nicht etwas anderes bestimmen und festsetzen wird.

Das Kleizelholz.

§. 5. Soll in jedem Verhaue, den Salzburg jährlich vergibt, das darin zum Kleizeln oder Spalten tauglich erfundene Holz durch die Holzmeister sorgfältig ausgeschieden, und in jener Prügellänge, welche noch nachträglich bestimmt angegeben werden wird, ausgelegt, sodann nach den von k. k. Seite zu treffenden Accorden per Pfund durch die Holzmeister oder ihre Leute (ohne dabei fremde oder eigene Kleizler anzustellen) die Taufeln hieraus verfertigt und an die zu bestimmenden Orte zum salzburgischen Gebrauche abgeliefert werden. Doch behält man sich von Seite Bayerns hier vor, daß durch diese Kleizel- oder Holzspalterarbeit die Holzwerksaccorde mit den Holzmeistern nicht zum Nachtheile Bayerns gehöhert werden dürfen.

Die Holzlänge.

§. 6. Ist zur Zeit zwar noch das in Reichenhall bisher übliche Scheiter- oder Drähling-Längenmaaß von drei Schuhen sammt den Sprans beizubehalten, und hinsichtlich der zugesicherten Klafter-Quantität noch ferner als Normalmaaß anzunehmen.

Sollte jedoch von der königl. bayerischen General-Administration der Salinen zu Reichenhall eine andere Holzlänge einzuführen beliebt werden, so ist alsdann das Uebermaaß über 108 Cubikfuß, welches das dermalige Klaftermaaß hält, zu erheben, und auf das Lieferungs-Quantum in der Art einzurichten, daß das Maximum von 15,000 Klaftern, nach dermal üblicher und vorgeschriebener Länge nicht überschritten werde, welches sich auch von dem bisher jährlich aus dem Unknerthale gebrachten Kufholz-Saag-Prügeln verstehen soll.

Die Holzlieferanten.

§.7. Der Holzwerksverdienst hat je und allezeit ausschließend bei den salzburgischen Unterthanen der betreffenden Gegend und in der Weise

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 26. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/220&oldid=- (Version vom 26.9.2018)