Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/221

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zu verbleiben, daß nach bisheriger Art bei billigen Bedingninnen immer die nächstgelegenen und allenfalls betheiligten vor andern k. k. salzburgischen Landesunterthanen zu Holzmeistern und Arbeitern von Seite Bayerns erwählt werden. Sollten über Holzwerksverdienen Klagen und Anstände sich ergeben, so sind dieselben bei der jährlichen Holzansage zwischen den k. k. und k. bayerischen Abgeordneten jedes Mal freundschaftlich auszugleichen

Die Holz-Regie.

§. 8. Die königlich bayerische Regierung übernimmt die Regie der ganzen Holzlieferung, und bleibt demnach befugt, nach Ermessen des Bedarfes, hierzu ihre eigenen königl. Forstbeamten und Subalternen, über deren Zahl und Charakter sich noch nachträglich vereint werden wird, an den hierzu geeigneten und gleichfalls noch zu bestimmenden Plätzen zu halten, welche den Holzverhau, die Bringungsart und die Abtriftung desselben, so wie die Wald-, Klaus- und Triftgebäude, dann deren Errichtung und Unterhaltung nach Erforderniß ungehindert zu besorgen haben sollen; hierbei wird auch noch festgesetzt, daß auch dem königl. bayerischen Salinen-Oberinspector von Reichenhall, so wie den dortigen königlich bayerischen Forstbeamten, die obere Nachsicht über die ganze Holzbringungsart und über die Geschäftsführung der königlich bayerischen Subalternen im salzburgischen Territorium gestattet bleibe, so wie sich übrigens von selbst versteht, daß die Ausübung der landesherrlichen Forstjurisdiction, eben sowohl als die Auf- und Nachsicht in diesen Verhauen (jedoch mit Ausnahme der oben §. 4 benannten Waldbezirke) den geeigneten k. k. Forstbeamten und wer dazu beauftragt werden wird, jederzeit vorbehalten bleiben solle.

Der Lieferungs-Accord, die Aufstellung des Holzes, dann die Zahlungsart desselben.

§. 9. Die Art, die Accorde mit obigen Hoflieferanten zu treffen, bleibt ganz der königlich bayerischen General-Administration der Salinen überlassen, ohne daß man von k. k. Seite sich jemals in dieses Geschäft einmischen werde.

Bayern bezahlt an die obigen Hofmeister die eine Hälfte des getroffenen Lieferaccordes in Geld nach dem Conventionswerth, und die andere Hälfte in Getreide, und zwar ein Drittel in Waizen und zwei Drittel in Korn in Natura nach dem fixen Preisanschlage von 2 fl. vom Metzen Waizen und von 1 fl. 30 kr. vom Metzen Korn, so lange diese Contractzeit dauert. Alles Holz ohne Ausnahme, welches zur Ablieferung nach Reichenhall angewiesen werden wird, soll entweder am Maisse oder an einem andern thunlichen Platze in das Klaftermaaß gewährlich aufgestellt und ordentlich gesetzt werden.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 27. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/221&oldid=- (Version vom 23.11.2018)