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Die Holzabmessung.

§. 10. Sobald die königlich bayerischen Forstbeamten den k. k. salzburgischen die Anzeige gemacht haben werden, daß alles Holz in das Klaftermaaß bereits aufgestellt sei, so wird sich zwischen beiden Beamten freundschaftlich über den Tag der Zusammenkunft, welche doch längstens bis Mitte September jeden Jahres erfolgen muß, vereint, wo man sich alsdann auf die Waldplätze zur gemeinsamen Holzabmessung begibt, und alsdann ein Theil dem andern ein gefertigtes Verzeichniß der auf jedem Platze vorgefundenen Klafterzahl zu überreichen hat.

Unterthans - Beschädigung.

§. 11. Sollten Fälle sich ergeben, wo k. k. Landesunterthanen durch die Reichenhaller Holzarbeiten, oder durch die Holztrift an Gebäuden, Gründen etc. sich beschädigt finden und deswegen Beschwerden führen, so wird man bei Gelegenheit des jährlichen Holzverdingens und der Vorgabe gemeinsame Einsicht nehmen, und nach Befund der Sache von königlich bayerischer Seite sich zu einer angemessenen Ablege oder Entschädigung verstehen.

Die landesherrliche Manutenenz bei dieser Holzlieferung.

§. 12. Wird von k. k. Seite zugesichert, daß im Falle, wo von königl. bayerischer Seite gegen k. k. Landesunterthanen oder wen immer gegründete Klagen über Verhinderung dieses Holzgeschäftes sich ergeben sollten, alsdann von k. k. landesherrlicher Seite die volle richterliche Manutenenz niemals versagt, sondern vielmehr alle nöthige Unterstützung unverzüglich geleistet werden wird, damit dieses Holzgeschäft, insoweit selbes nicht durch Gottes Gewalt gehindert sein wird, in vollem Maaße erfüllt werde.

Das Stammgeld pro materia ligni.

§. 13. Wird für die Klafter im Reichenhaller Salinenmaaß von sechs Fuß Höhe, sechs Fuß Breite und drei Fuß Scheiterlänge, das ist, von 108 bayerischen Kubikfuß, so wie es sich in Zäunen, an Maissen oder andern Waldplätzen vorfinden wird, ein Stammgeld pro materia ligni mit 15 kr. in Conventionsmünze per Klafter hiermit bedungen und von Bayern an Salzburg bezahlt.

Die jährliche Abrechnung.

§. 14. Nach der in jedem Jahre vollendeten Holzmessung wird beiderseits die Berechnung der bezogenen Klafterzahl vorgenommen, und der gegen die vorangegangene Anweisung sich ergebende Zu- oder Abgang auf das künftige Jahr hinüber geschrieben worauf bei der nächstfolgenden Holzanweisung die erforderlich nöthige Rücksicht genommen werden soll.

Die Baarbezahlung des Stammgeldes für die in den Maissen und andern

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 28. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/222&oldid=- (Version vom 26.9.2018)