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Stellungsplätzen vorgefundene Klafterzahl wird nach erfolgter Abmessung jederzeit geschehen; das bezahlte Holz soll aber in jedem Falle selbst bei allenfallsigem Ausgang dieses Contractes von Seite Bayerns abgetriftet werden können.

Die Triftverhältnisse.

§. 15. Da nach bisheriger Uebung die Holztrift aus sämmtlichen Bächen und Wässern, in so lange, bis nicht das Reichenhaller Holz abgetriftet war, von Niemand unternommen werden durfte, so soll dieser Gebrauch noch ferner beibehalten werden, auch alles Auffangen des Holzes auf den Triftwässern für salzburgische Beamte und Geistliche in Zukunft nicht mehr Statt haben.

Die Uebernahme des noch im salzburgischen Territorium zurückliegenden Holzes.

§. 16. In Betreff desjenigen Scheiterholzes, welches von Seite Bayerns während der letzten Jahre in den Schwarzwäldern auf Verhau verdungen, auch wirklich gefällt, und theils in Maissen, an Schmatzen, in Bächen und Wässern rückliegend, theils auch in Zäune gestellt ist, von der k. k. Regierung aber zur Zeit der Incammerirung in Beschlag genommen worden, wird Folgendes bestimmt und festgesetzt:

a) Die k. k. Regierung befiehlt den im salzburgischen Territorium gesessenen Holzmeistern, dieses noch zurückliegende Holz sogleich in die Fürschlacht nach Reichenhall auf eigene Rechnung, Weg und Gefahr besagter Holzmeister abzutriften.

b) Die k. k. Regierung leistet bei diesem noch zurückliegenden Holz Verzicht auf das oben bedungene Stammgeld, und wird sich in diese Abrechnung nicht mengen.

c) Bayern vergütigt obigen Holzmeistern, welche dieses Mal die Trift selbst zu besorgen haben, nicht allein die Triftungskosten, sondern rechnet mit ihnen nach der Aufstellung dieses Holzes bereits erhaltene Summen und Getreide förmlich ab.

d) Den besagten Holzmeistern wird bei dieser Lieferung und Triftung des noch rückliegenden Holzes ein Liefer-Callo von 25 Klaftern auf hundert, so wie auch das Quantum des durch die diesjährigen Hochwasser eingeronnenen, und in der Fürschlacht zu Reichenhall wirklich aufgezäunten Holzes zu gut gehalten.

e) Sobald dieses noch zurückliegende Holz in die Fürschlacht bei Reichenhall eingetriftet sein wird, dann kann auch die Abtriftung des bisher zurückgehaltenen hamerauer Gewerkschaft-Kohlholzes ungehindert vor sich gehen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 29. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/223&oldid=- (Version vom 7.1.2019)