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Diese Zahlungen sind durch das königl. bayerische Salinen-Comtoir in München, auf dessen Wag und Gefahr in Conventionsmünze oder mit annehmlichen auf Conventionsmünze gestellten und mit dem ersten des treffenden Monats zahlbaren Wechseln an die k. k. hierzu ernannte Kasse in Salzburg zu leisten.

Für die Geldtransporte, welche von Reichenhall nach Salzburg durch den Reichenhaller Boten in Baarem gemacht werden, hat die k. k. Regierung besagten Boten, wie bisher, zu entschädigen.

Die Unterhaltung des Wasserstromes und die Treiberwege.

§. 28. Damit die Salzschifffahrt ohne Beschwerde für den Schiffsmann betrieben werden könne, sollen von k. k. Seite die nöthigen Wasserräumungen und die Herstellung der Lait- und Rittwege jederzeit unverzüglich veranstaltet und auf eigene Rechnung besorgt werden, damit durch Vernachläßigung dieser Gegenstände die Schifffahrt keinem gefährlichen Ungemach, Beschwerden und kostspieligen Zögerungen ausgesetzt werde, für welche Fälle Bayern sich die gerechten und billigen Entschädigungen vorbehält.

Die Visitation der Schiffe.

§. 29. Um alle Zuladungen von fremdem Gute zu beseitigen, wird festgesetzt, daß alle mit Salz beladenen Schiffe vor dem Austritt aus dem salzburgischen Territorium und zwar zu Tittmoning sich der Visitation und Controle zu unterwerfen haben: doch soll hierdurch in der Schifffahrt selbst kein nachtheiliger Aufenthalt verursacht werden, folglich diese Visitation bei strenger Verantwortlichkeit der salzburgischen Beamten oder Visitatoren ohne mindesten Aufenthalt geschehen.

Die Bestimmung der freien Transito-Güter.

§. 30. Die landesfürstlichen und Aerarialgüter und Objecte aller Gattung, welche Seiner k. k. österreichischen oder Seiner königl. bayerischen Majestät, es sei nun in Allerhöchst Dero persönlichen oder landesherrlichen Eigenschaft, gehören, sollen sowohl die Saalachen und die Salzach, dann den Inn und die Donau hinab nach Oesterreich, oder die Donau hinauf in den Inn, und von diesem Fluß in die Salzach und Saalachen in Transito durch die k. bayerische oder k. k. österreichischen Lande jedesmal zu Wasser frei und ohne Abgabe durchpassiren.

Die freie Salzfahrt über Hallthurn und Deisendorf.

§. 31. Es versteht sich ohnehin, daß von Seite Salzburgs niemals ein Zoll-, Mauth- oder Waggeld von demjenigen Salz erhoben werde,

welches von Frauenreit über Hallthurn nach Reichenhall geführt wird,

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 34. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/228&oldid=- (Version vom 28.9.2018)