Seite:Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858.pdf/237

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b. Königlich Allerhöchstes Patent vom 7. April 1810 die Besitzergreifung des Fürstenthums Regensburg betreffend.

Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Bayern,
entbieten allen und jeden, die dieses lesen oder lesen hören, Unsere
Gnade und Unsern Gruß, und fügen denselben zu wissen:

Da durch einen mit des Kaisers von Frankreich und Königs von Italien Majestät und Uns geschlossenen Vertrag es dahin gediehen ist, daß das Fürstenthum Regensburg, so wie solches bisher von des nunmehrigen Großherzogs von Frankfurt königlichen Hoheit besessen worden ist, an Unser Königliches Haus überwiesen worden, und demselben auf ewige Zeiten angehören und verbleiben solle; so haben wir in Gemäßheit dieses Vertrages beschlossen, nunmehr von genanntem Fürstenthume, allen dessen Orten, Zugehörungen und Zuständigkeiten Besitz nehmen zu lassen, und die Regierung darin anzutreten.

Wir thun dies Kraft des gegenwärtigen Patents und verlangen daher von der Geistlichkeit, der Ritterschaft, den Lehenleuten, Einsassen, Civil- und Militär-Behörden, Magistraten und von sämmtlichen Unterthanen und Einwohnern, wessen Standes oder Würde sie sein mögen, so gnädig als ernstlich: daß sie sich Unserer Regierung unterwerfen, und Uns von nun an als ihren rechtmäßigen König und Landesherrn ansehen und erkennen, auch Uns vollkommenen Gehorsam und alle Unterthänigkeit und Treue erweisen, und demnächst, sobald wir es fordern werden, die gewöhnliche Erbhuldigung leisten. Wir erteilen Ihnen dagegen die Versicherung, daß Wir ihnen mit königlicher Gnade und landesväterlichem Wohlwollen jederzeit zugethan sein, und ihrer Wohlfahrt und Glückseligkeit Unsere ganze landesherrliche Vorsorge unverändert widmen werden.

Wir haben die oberste Leitung der Besitznahme obengedachten Fürstenthtums und der öffentlichen Staatsverwaltung desselben, Unserm Kämmerer, wirklichen Geheimen Rath, General-Kreiskommissär hieselbst, Kommenthur des Georgi und Großkreuz Unsers Civil-Verdienst-Ordens Joseph Maria Freiherrn von Weichs, als Unserm Hofkommissär übertragen, und erwarten von sämmtlichen Unterthanen, daß sie allen von demselben in Unserm Namen zu treffenden Anordnungen und Einrichtungen Folge leisten werden. Wir setzen dabei fest, daß vor der Hand sämmtliche dort angestellte Beamte die ihnen zukommenden Amtsverrichtungen ordnungsmäßig, nach dem bisherigen Geschäftsgange, dergestalten provisorisch fortsetzen, daß sie Unserer Gnade und Unseres Vertrauens würdig bleiben.

Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Patent allergnädigst eigenhändig vollzogen und mit Unserm Königlichen Insiegel bedrucken lassen.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Die Staats-Verträge des Königreichs Bayern von 1806 bis 1858. Regensburg: Friedrich Pustet, 1860, Seite 43. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Die_Staats-Vertr%C3%A4ge_des_K%C3%B6nigreichs_Bayern_von_1806_bis_1858.pdf/237&oldid=- (Version vom 29.9.2018)